Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Betrieb einer Kindertagespflege wegen vermeintlichen Kinderlärms untersagen?
Immer wieder Ärger mit den Nachbarn. So weit, so – leider – auch nicht allzu ungewöhnlich. Jedenfalls wenn es um spielende und lebendige Kinder geht und sich andere Hausbewohner hiervon gestört werden. Dann ist schnell von angeblich unzumutbaren Kinderlärm die Rede, wobei die Umschreibung von Kinder“lärm“ vielleicht besser wäre.
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Besonders kompliziert wird es allerdings dann, wenn eine Kindertagespflege in ihrer Mietwohnung betreibt, diese allerdings wiederum Wohneigentum ist. Denn dann kann es vorkommen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, versucht, den oder die Miteigentümer dazu zu bringen, seine oder ihre Mieter den Betrieb zu untersagen.
Aber geht das überhaupt? Ist es für Miteigentümer unzumutbar, wenn eine Tagespflege in einer ganz normalen Wohnung ausgeübt wird, diese jedoch zufällig eine Eigentumswohnung ist und andere Eigentümer sich gestört fühlen? Oder gar um den Wert ihrer Immobilie fürchten? Kann das ein Maßstab sein?
Wir denken nicht. Und so hat unlängst auch ein Gericht geurteilt und ein entsprechendes Ansinnen der anderen Wohnungseigentümer*innen für unzulässig erklärt. Aber auch hier gilt: Es kommt wie immer auf den konkreten Einzelfall an. Und nicht jede Form der Kinderbetreuung ist auf andere Fälle übertragbar.
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