Tätigkeitsuntersagungen: Wo steht das im Gesetz? Wem müssen sie gegenüber ergehen? Und welche sind ihre Voraussetzungen?
Tätigkeitsuntersagungen sind für alle Beteiligten eine unangenehme Sache. Vor allem wenn Kinder darin verwickelt sind.
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Der §48 des Sozialgesetzbuch (SGB) 8 bestimmt wann Beschäftigten bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden dürfen. Danach ist eine Tätigkeitsuntersagungen dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorgelegt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass diejenige Person für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Und das ist nicht so einfach!
Zunächst ergeht die Verbotsverfügung gegenüber dem Träger und da die Situation meistens zunächst nur auf einem Verdacht beruht und noch nicht vollkommen geklärt ist müssen erst ausreichende Tatsachen hervorgebracht werden, die diesen Verdacht stützen. Das kann lange dauern, denn Gerüchte oder reine Behauptungen reichen nicht aus und das ist auch gut so, denn hier steht ziemlich viel auf dem Spiel.
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Während die Aufklärungen fortläuft sitzt die Person zu Hause und der Träger muss weiter zahlen. Das kann teuer werden! Die Beschuldigungen müssen aber ernst genommen werden, schließlich geht es um das Wohl der Kinder. Zum Schutz der Kleinen kann hier der unklare Tatsachenbegriff auch weiter verstanden werden. Die Person muss somit nicht erst inflagranti erwischt werden, aber ein reiner Verdacht reicht auch nicht aus. Die Berufsfreiheit der oder des Beschäftigten darf schließlich auch nicht verkannt werden.
Bevor ein komplette Tätigkeitsuntersagung verhängt wird gibt es noch andere weniger härtere Wege die zuvor gegangen werden können. Die angeordnete Maßnahme des Kita-Trägers muss letztendlich stets dem bestraften Verhalten gegenüber verhältnismäßig sein. In bestimmten Fällen kann es auch angemessen sein, dass der Träger beispielsweise beschließt das die betroffene Person nicht mehr in der Einrichtung tätig ist, sondern fortan lediglich Verwaltungsaufgaben erledigen kann.
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