Vom Verein zur GmbH – wie kann das Statusfeststellungsverfahren das vereinfachen? Und wie läuft das ab?

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Das Statusfeststellungsverfahren – Was ist das? Warum kann das interessant für Kitaträger und vor allem für die Geschäftsführung sein?

Worum geht es? Es geht um den Status als sozialversicherungsverpflichteter Beschäftigter. Dies betrifft viele. Es geht um das wichtige Thema der sozialen Absicherung, viele Vereine die sich umgewandelt haben und dieses Feld etwas aus den Augen verloren haben. Denn klar, morgens geht man immer noch durch die gleiche Tür, erledigt die gleichen Aufgaben, bloß unter anderem Namen. Es hat sich also nicht viel, lediglich die rechtliche Bewertung geändert. Daher ist es sehr hilfreich, sich vorab entsprechende Beratung zu holen. Damit klar ist: Wer ist Geschäftsführer und wer Angestellter, für wen es wichtiger, in der Rentenversicherung zu bleiben und ähnliche Fragen.

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Während der letzten Jahre sind viele Vereine in andere Gesellschaftsformen, insbesondere in GmbH, umgewandelt. Ein Beispiel: einige Erzieher haben sich zu einer Erzieherinitiative zusammen geschlossen und einen Verein gegründet. Meistens waren alle im Vereinsvorstand, hatten aber auch Arbeitsverträge möglicherweise als Erzieher beim Verein. In dem Moment der Umwandlung des Vereins in eine GmbH werden die Mitglieder, durch den Erwerb von Anteilen an der GmbH, Eigentümer einer Firma.

Dadurch ändert sich natürlich einiges. In der Regel sieht das Budget im Kindergartenbereich kein Gehalt für einen externen Geschäftsführer vor, weshalb dies auch noch selbst erledigt wird. Man hat also möglicherweise einen Geschäftsführerdienstvertrag und ist zeitgleich: Eigentümer (Mitgesellschafter) der GmbH, Geschäftsführer der KitaggmbH und arbeitet auch noch in der  Kita. Aber ist man nun selbstständig oder angestellt? Denn nach jahrelanger Einzahlung in die Rentenversicherung und nach langer Zeit als Angestelltentätigkeit in der Kita wollen natürlich viele in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, anstelle in die private Versicherung zu wechseln. Wechseln müsste man als Selbstständiger.

Als selbstständig wird man eingestuft, wenn man für seine Tätigkeit komplett eigenverantwortlich ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur von sich selbst kontrolliert wird. Das ändert sich auch nicht, wenn zwei Gesellschafter, beide auch Geschäftsführer, die komplette Kontrolle über das Geschäft haben. Beide gelten dann als selbstständig. Dies ändert sich nur, wenn ein „Minianteil“ an eine andere, dritte Person abgegeben wird, damit beide Geschäftsführer weniger als 50 % Stimmanteil haben. Somit wäre der Geschäftsführer abhängig beschäftigt, d.h. vom Votum anderer abhängig. Um das genau festzustellen und alles sicher zu regeln gibt es das sogenannte „Statusfeststellungsverfahren“.

Das ist ein spezielles Verfahren: der Gesellschaftsvertrag und die ganze Struktur des Arbeitsvertrages wird bei der deutschen Rentenversicherung geprüft. Diese ist für die Prüfung aller Sozialversicherungszweige (Krankenversicherung, Arbeitsversicherung, Rentenversicherung) zuständig. Letztendlich zielt das Feststellungsverfahren auf Träger ab, die ein bisschen kleiner sind. Aber der entscheidende Punkt ist: Die Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Kontrolle und wer abhängig beschäftigt ist.

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Kitarecht Folge 235: Statusfeststellungsverfahren für Kita-Geschäftsführer & Vereinsvorstände?