Stopp – ich will nicht fotografiert werden! Was hat der Träger zu beachten, wenn ein Erzieher oder eine Erzieherin nicht fotografiert werden will?
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Was muss der Träger beachten, wenn ein*e Erzieher*in nicht fotografiert werden möchte? Ob aus Eitelkeit, schlechten Erfahrungen oder der Ungewissheit, was anschließend mit den Fotos getan wird – es gibt verschiedene Gründe, warum einige Erzieher*innen nicht fotografiert werden wollen.
Klar – das Erzieher*innen mit zu Eltern-, Weihnachts- und Sommerfesten kommen und diese begleiten stellt einen essenziellen Bestandteil ihrer Arbeit dar. Aber ist das Fotografieren mit eingeschlossen?
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Nein. Wenn tatsächlich jemand nicht fotografiert werden möchte, hat das der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu respektieren und den Schutz davor sogar zu gewährleisten. Denn im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin muss diese*r das Recht am eigenen Bild der Erzieher*innen schützen.
Und Wie ist das umzusetzen auf einer großen Feier? Man könnte zum Beispiel explizite Fotoecken einrichten oder einen Fotoraum, wo dann nur dort fotografiert werden darf. Oder der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin untersagt es den Eltern zu fotografieren.
Eine andere Möglichkeit ist aber auch, dass der Träger in der Dienstplangestaltung Rücksicht nimmt und den Erzieher oder die Erzieherin für den speziellen Tag nicht einteilt. Das fällt unter das Weisungsrecht, welches in der Gewerbeordnung seine Ursprünge hat. Jede Dienstplangestaltung ist eine Weisung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. So kann der Wunsch auf eine Art und Weise gut berücksichtigt werden.
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