Eine Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten – Steuer- und Sozialabgabenfrei? Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übungsleiter-Pauschale?


Was ist die Übungsleiterpauschale? Das ist eine Möglichkeit der Aufwandsentschädigung für eine Person, die nebenberuflich für einen gemeinnützigen Träger tätig ist. Mit der Übungsleiterpauschale wird für Kita-Träger auf gemeinnütziger Basis die Möglichkeit geschaffen, Übungsleiter/innen steuer- und sozialabgabenfrei einzustellen. Das bedeutet also auch Ersparnisse für die Kita.

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Wichtig dabei: Nebenberuflich. Das heißt: die Übungsleitertätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel des Hauptberufes der entsprechenden Person in Anspruch nehmen. Aufpassen muss man daher bei z.B. Einstellungen eines Erziehers oder einer  Erzieherin als Übungsleiter*in. Denn es darf nicht die gleiche Tätigkeit, nicht einmal in Teilen, ausgeübt werden. Wird also ein Übungsleiter*in eingestellt, welcher für seine Arbeit mit den Kindern vom Kitaträger entsprechende Entlohnung erhält, darf nicht zugleich Erzieher*in im Hauptberuf sein. Denn das wäre die gleiche Arbeit.

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Wichtig ist aber die Abgrenzung zu der Ehrenamtspauschale. Relevant bei der Übungsleiterpauschale ist die Tätigkeit mit einem pädagogischen Bezug.

Und wie ist es mit Vorstandsarbeit? Diese Tätigkeit betrifft eher die Ehrenamtspauschale. Es muss sehr genau darauf geachtet werden, welche Bereiche die Vorstandsarbeit betrifft. In manchen Fällen  hat diese Arbeit pädagogische Bezüge und Kontakt zu Kindern, in manchen nicht. Das variiert individuell.

Außerdem: es gibt eine jährliche finanzielle Grenze. Ist der oder die Übungsleiter*in für ein Jahr eingestellt, darf die Pauschale nicht die Grenze in Höhe von 2.400 Euro, sprich monatlich 200 Euro überschreiten. Allerdings ist auch eine Einstellung für ein bestimmtes Projekt von kürzerer Dauer möglich. Dauert die Anstellung dann nur einige Monate, kann die Grenze bis zu 500 Euro nach oben verschoben werden.

Zu beachten ist zudem: es darf nur eine Übungsleitertätigkeit im Jahr ausgeübt werden. Bei der Einstellung eines Übungsleiters bzw einer Übungsleiterin liegt es in der Aufgabe der Kita-Leitung zu fragen, ob dieser bereits im Rahmen einer Übungsleiterpauschale im gleichen Jahr tätig war. Um das aber nicht zu vergessen, gibt es entsprechende Formulare.

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Kitarecht Folge 256 – Die Übungsleiterpauschale in Kita & Hort