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Nr. 213 von 1.000 I Notbetreuung in der Coronakrise und die Nutzung des Kita-Freigeländes:

„Nutzung von Außengelände: Das Außengelände der Kita, das Teil des betriebserlaubten Geländes und für eine Nutzung durch die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, kann von Notgruppen genutzt werden. Hierfür ein Konzept erstellen, dass insbesondere die Größe des Außengeländes berücksichtigt und die Nutzung entsprechend regelt, z.B. durch zeitversetztes Spielen.“ 

(Unfallkasse Nord)

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Hinweise der Unfallkassen Nr. 213: Kita-Notbetreuung und Nutzung Außengelände