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Was müssen Erzieher:innen noch alles leisten? Möbelschleppen? Müll rausbringen? Schneeschippen?

Antwort

Kurzfassung: Es kommt darauf an!

Langfassung: Grundsätzlich gilt: Was Erzieher:innen alles leisten müssen, ergibt sich vor allem aus dem Arbeitsvertrag bzw. gegebenenfalls einer Stellenbeschreibung / Arbeitsplatzbeschreibung, als Anlage zum Arbeitsvertrag. Dann mag es noch tarifvertragliche Vorgaben geben und eventuell Regelungen in Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen, die Auskunft darüber geben könnten, was im Einzelnen abverlangt werden darf.

Viele denkbare Einzelfälle werden jedoch überhaupt nicht geregelt sein. Im Gegenteil wird es in sehr vielen Arbeitsverhältnissen weder hilfreiche Arbeitsplatzbeschreibungen noch großartig irgendwelche Vereinbarungen zwischen einer Personalvertretung und dem Träger als Arbeitgeber geben. Meist – und das genügt ja oftmals auch – findet sich im Arbeitsplatz lediglich die Formulierung, dass jemand als „staatlich anerkannte:r Erzieher:in angestellt“ ist.

In solchen Fällen wird im Konfliktfall wohl nur ein Blick auf das jeweilige Berufsbild weiterhelfen. Unter einem Berufsbild versteht versteht man, sehr verkürzt ausgedrückt, die Beschreibung aller Tätigkeiten und Leistungen die zur Ausübung des jeweiligen Berufs allgemein erforderlich sind und zwar nach überwiegender bis allgemeingültiger  Auffassung der in diesem Berufszweig tätigen Personen. Oder anders ausgedrückt: Was wird nach der sogenannten Verkehrsauffassung von Erzieher:innen verlangt werden dürfen?

Sicherlich ist dabei das Berufsbild von Erzieher:innen in erster Linie geprägt von den Bildungsprogrammen oder -plänen der Bundesländer. Natürlich spielen die gesetzlichen Vorgaben ebenso eine große Rolle. Aber viele Einzelfälle wie die oben dargestellten Beispielsfragen werden sich damit eher nicht lösen lassen. Das macht die Abgrenzung von „ja, das gehört noch zum Berufsbild“ bis hin zu „nein, dafür ist die Person nicht auch noch angestellt“ so schwierig und vor allem rechtlich nur bedingt einschätzbar.

Gehört das häufige Schleppen schwerer Möbel zum Erzieher:innen-Job? Nein, sicherlich nicht. Aber wann beginnt „schwer“ und „häufig“? Das wäre im Einzelfall zu klären. Denn das vielerorts eher leichte Möbel wie kleine Kinderstühle am Ende des Tages auch von Erzieher:innen auf die Tische zu stellen sind wird – da wahrscheinlich seit über 100 Jahren praktiziert – zum Berufsbild gehören.

Und müssen Erzieher:innen auch den Müll rausbringen? Wahrscheinlich nicht. Aber gilt das auch im kleinen Kinderladen wenn schon beim Bewerbungsgespräch deutlich gemacht wurde, dass alle bei allem mit anpacken müssen?

Und das Schneeschippen? Hier dürfte es tatsächlich einmal leichter einzuschätzen sein. Denn das Schneeschippen im Sinne von tatsächlich einen Weg vom Schnee beräumen ist derart weit weg vom Erzieher-Berufsbild, dass dies nicht verlangt werden darf und darüber hinaus bei entsprechender Kälte und Schwere der Tätigkeit auch unzumutbar sein wird. Aber auch hier wieder Achtung! Soll „nur“ in Ausnahmefällen bei überraschenden Wetterlagen mit einer Schippe aus einem bereitgestellten Eimer Streugut zur Abstumpfung von Glätte auf ein paar Metern verteilt werden, kann dies womöglich doch verlangt werden.

Tipp:

Viel zu selten wird von der Möglichkeit einer Arbeitsplatzbeschreibung als Anlage zum Arbeitsvertrag richtig Gebrauch gemacht. Denn es bringt ja wenig, wenn eine solche Beschreibung, falls überhaupt vorhanden, in erster Linie nur pädagogische Selbstverständlichkeiten oder gesetzliche Vorgaben wiederholt.

Stattdessen sollten sich Träger und Leitungen besser überlegen, welche zusätzlichen Tätigkeiten ganz konkret in der jeweiligen Einrichtung von den Beschäftigten gebraucht werden oder bei Bedarf einmal gebraucht werden können.

Gehört dazu zum Beispiel, dass am Ende einer Woche zur Verhinderung von Vandalismus stets das große Sonnensegel im Garten einzuholen sei, dann sollte dies eben als weitere Tätigkeit auch dort festgehalten werden.

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