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Unfallschutz für Kita-Kinder auch außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten?

Antwort

Kurzfassung: Grundsätzlich ja.

Langfassung: Kinder, die eine Kindertageseinrichtung wie Krippe, Kita oder Hort besuchen, genießen dabei grundsätzlich den Schutz der gesetzlichen Unfallkasse.

Dabei ist es unerheblich, ob der Besuch an einem bestimmten Tag in der Einrichtung selber stattfindet oder die Kitagruppe zum Beispiel einen Ausflug zu einem anderen Ort unternimmt. In beiden Fällen erfolgt der Besuch anlässlich und innerhalb der Betreuung durch die Einrichtung. Es sind also viele Anlässe und vor allem pädagogische Angebote denkbar, die, obwohl sie womöglich gar nicht vor Ort in der Kita stattfinden, dennoch zu einem Schutz der Unfallkasse führen.

So wie folglich der Schutz nicht unbedingt vom Besuch „vor Ort“ abhängen muss, gilt nichts anderes für den zeitlichen Rahmen.

Man stelle sich nur vor, ein Kind wird von seinen Eltern nicht rechtzeitig abgeholt und die Erzieher:innen müssen nun (und vor allem leider) über die offiziellen Öffnungszeiten hinaus warten. Auch für diese Zeiten ist das Kind selbstverständlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zwar wollen vielleicht weder das Kind noch die Erzieher:innen weiter in der Kita sein. Die Überziehung der Betreuungszeit ist jedoch (auch) anlässlich des Besuchs in der Einrichtung entstanden und daher weiter abgedeckt.

Zudem darf nicht vergessen werden:

Öffnungszeiten können auch mal geändert oder – zum Beispiel bei besonders schönen Sommerfesten! – kräftig in den Abend hinein ausgedehnt werden. Der „offizielle“ Charakter ist also gar nicht so ausgeprägt.

Schlussendlich zeigt die mancherorts schöne Tradition der Kita-Übernachtungen kurz vor Übergang in die Grundschule, dass der
Versicherungsschutz wenig bis gar nichts mit den Öffnungszeiten zu tun hat. Denn bis auf ein paar Ausnahmen ist üblicherweise eine Kita nachts nicht „geöffnet“ und dennoch besteht natürlich auch bei der Kita-Übernachtung als (auch) pädagogisches Angebot der Einrichtung der entsprechende Versicherungsschutz für die Kinder.

Tipp:

Wann immer Zweifel bestehen, ob eine bestimmte Aktivität weiter vom Schutz der gesetzlichen Unfallkasse mit umfasst ist, kann man sich dort auch einfach erkundigen. Gleiches gilt selbstredend für mögliche Gefahren und was zur Prävention getan werden könnte. Eine solche Anfrage kann gegebenenfalls auch zunächst ganz unkompliziert telefonisch erfolgen.

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