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Gibt es halbe Urlaubstage?

Antwort

Kurzfassung: Grundsätzlich nicht.

Langfassung: Soweit es um den gesetzlichen Urlaubsanspruch auch von Erzieher:innen & Co geht, sieht das Bundesurlaubsgesetz einfach keine halben Urlaubstage vor. Tarifvertraglich kann es gegebenenfalls andere Regelungen geben.

Tatsächlich macht das auch Sinn: Urlaub soll zur Erholung dienen. Deshalb gibt es ja auch die Vorgabe, dass Urlaub möglichst zusammenhängend, gegebenenfalls auch zusammenhängend in größeren „Blöcken“, gewährt werden soll.

Über allem steht – richtigerweise – der Erholungsgedanke. Und es darf in Anbetracht des oftmals sehr turbulenten Kita-Alltags durchaus angezweifelt werden, ob man sich bei Gewährung oder Inanspruchnahme eines nur halben Tages tatsächlich auch erholen kann.

Geht es jedoch nicht allein um den gesetzlichen Urlaubsanspruch, sondern womöglich um den „Extraurlaub“ obendrauf, so gibt es neuerdings Rechtsprechung, die auch halbe Urlaubstage dann für zulässig erachtet, wenn diese Möglichkeit arbeitsvertraglich vereinbart worden ist.

Tipp:

Natürlich können sich Beschäftigte und Arbeitgeber auch auf halbe Urlaubstage einigen. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf solche haben Erzieher:innen bis auf die oben geschilderte Ausnahme jedoch nicht.

Kita-Träger laufen als Arbeitgeber überdies Gefahr, dass das Gestatten oder gar Aufzwingen von halben Urlaubstagen überhaupt nicht als ordnungsgemäße Urlaubsgewährung gewertet werden könnte. Dies hätte dann zur Folge, dass durch die Gestattung von zwei halben Urlaubstagen eben nicht ein ganzer Urlaubstag in Anspruch genommen, das heißt „verbraucht“, worden wäre, sondern dass ein entsprechender Urlaubsanspruch über zumindest diesen einen Tag weiter fortbesteht und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses womöglich in Geld abgegolten werden müsste.

Womöglich deshalb, weil natürlich der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit bei einer solchen Forderung nach Urlaubsabgeltung trotz entsprechender Absprache im Einzelfall zu prüfen wäre.

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