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Können Babyphones in Krippe & Kita bedenkenlos zur Aufsicht eingesetzt werden?

Antwort

Kurzfassung: Nein.

Langfassung: Mehrere Aspekte müssen beachtet werden:

Da ist zum einen der Datenschutz. Ohne vorherige Einwilligung der Eltern wird strenggenommen der Einsatz eines Babyphones zur „Schlafwache“ in Krippe oder Kita aus Sicht des Datenschutzes nicht möglich sein. Denn selbst wenn es keine Aufzeichnung von Bild und / oder Ton auf dem Babyphone selber geben sollte, sind doch schon allein durch die Übertragung datenschutzsensible Bereiche betroffen. Es geht immerhin um Kinder in Schlaf- bzw. Ruhesituationen und die Übertragung von Bildern bzw. Geräuschen.

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Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass viele der herkömmlichen Babyphones kaum oder überhaupt nicht verschlüsselt senden, was natürlich zu zusätzlichen Bedenken führen sollte. Was ist, wenn ein böser Nachbar…

Auch in Hinblick auf die gegebenenfalls gebotene Aufsicht sollten Babyphones nicht unkritisch eingesetzt werden. Ein „das haben wir schon immer ohne Probleme gemacht“ hält bekanntlich nur so lange, bis mal etwas passiert. Und falls einmal etwas passiert und ein Kind im Rahmen einer Schlafsituation verunglückt, wird garantiert sehr genau geprüft werden, ob die Erzieher:innen wirklich davon ausgehen durften, dass ein Babyphone für diese ganz konkretem Umstände (Kinderzahl, Eigenarten der Kinder, Räumlichkeit, etc.) das geeignete Aufsichtswerkzeug war. Daher verbietet sich der pauschale Einsatz eines Babyphones für jede denkbare Schlafsituation schon von selbst.

Schlussendlich ist weiter zu bedenken, dass ein Babyphone eben auch technisch anfällig sein kann und ein „nichts hören“ eben nicht unbedingt etwas Gutes bedeuten muss.

Tipp:

Natürlich mag je nach den Umständen des Einzelfalls der Einsatz eines Babyphones möglich und ausreichend sein. Aber eben nicht bedenkenlos, sondern erst nach Prüfung der ganz konkreten tagesaktuellen Umstände in der Krippe oder Kita: Wie ist heute die angedachte Schlafenssitutation? Wie sind die Kinder drauf? Gibt es vielleicht ein Kind, dass heute gestürzt ist und sich noch übergeben könnte? Neigt ein Kind dazu, ganz leise im Raum „auf Wanderschaft“ zu gehen? Die Aufzählung lässt und sollte sich natürlich noch weiter fortsetzen! Und selbstredend wird es viele Situationen geben, in denen eine permanente Anwesenheit im Schlafraum erforderlich ist.

Jedoch selbst wenn der Einsatz eines Babyphones als vertretbar und vor allem vernünftig erscheint, erfordert die Aufsichtspflicht feste Intervalle der persönlichen Überprüfung der Situation. Wie diese Zeitabstände zu bemessen sind, bestimmen hierbei wieder die Umstände des Einzelfalls.

Ist dann noch mit den Eltern datenschutzrechtlich abgeklärt, wäre der Einsatz auch eines Babyphones möglich. Allerdings: Wir würden immer noch davon abraten.

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