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Was hat der gesetzliche Betreuungsschlüssel mit der Aufsichtspflicht zu tun?

Antwort

Kurzfassung: Grundsätzlich Nichts.

Langfassung: Der gesetzliche Betreuungsschlüssel beschreibt allein die Fachkraft-Kind-Relation, also für wie viele zu betreuende Kinder jeweils Fachkräfte zur Verfügung stehen. Dabei meint das „zur Verfügung stehen“ von Fachkräften nicht unbedingt die tatsächliche Anwesenheit.

Denn der Betreuungsschlüssel gilt gemeinhin auch dann als erfüllt, wenn Erzieher:innen zum Beispiel zwar bei einem Träger beschäftigt sind, aber an einem bestimmten Tag vielleicht abwesend sind, da vielleicht bei einer Weiterbildung, im Urlaub oder einfach auch nur krank.

Der gesetzliche Betreuungsschlüssel ist also in erster Linie eine rechnerische Größe, die gewährleisten soll, dass entsprechend der Bildungsprogramme oder -pläne die pädagogische Qualität gesichert ist. Insofern ist die grundsätzliche Einhaltung des Betreuungsschlüssels auch eine der Voraussetzungen dafür, öffentliche Mittel für die Kinderbetreuung zu erhalten.

Dass dies zunächst wenig bis gar nichts mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der Aufsichtspflicht zu tun haben kann, zeigt sich auch daran, dass eben dieser einzuhaltende Betreuungsschlüssel in Krippe, Kita oder im Hort-Bereich je nach Bundesland sehr unterschiedlich in den Ländergesetzen geregelt ist. Und diese unterschiedlichen Vorgaben zum Betreuungsschlüssel bedeuten ja nicht automatisch, dass in einem Bundesland mit Unterschreiten eines Schlüssels eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, während dies in einem Bundesland mit einem „schlechten“ Schlüssel dann nicht der Fall wäre.

Wichtig ist hierbei zu verstehen: Trotz Einhaltung einer gesetzlichen Vorgabe zum Betreuungsschlüssel kann es natürlich (leider) trotzdem Aufsichtspflichtverletzungen geben. Und ebenso kann es auch trotzdem sein, dass bei Unterschreiten der einzuhaltenden Fachkraft-Kinderzahl-Relation das Vorliegen einer Aufsichtspflichtverletzung zu verneinen ist.

Denn der einzuhaltende Maßstab für eine genügende Aufsicht bestimmt sich eben nicht nach einer gesetzlich irgendwo festgelegten Zahl „Betreuungsschlüssel“, sondern nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Deshalb kann je nach Situation auch eine Nicht-Fachkraft für eine bestimmte Kinderzahl völlig ausreichend die Aufsicht führen. Das Gesetz unterscheidet für die Bestimmung einer Aufsichtspflichtverletzung nämlich nicht zwischen Fachkräften, Nicht-Fachkräften oder zum Beispiel Eltern, die ja bekanntlich aufsichtspflichtig für ihre anwesenden Kinder sind. Eltern unterliegen im Übrigen jedoch keinem gesetzlichen Betreuungsschlüssel aus einem Landes-Kita-Gesetz, was ebenso zeigt, dass das eine mit dem anderen eigentlich nichts zu tun hat.

Tipp:

Natürlich sollte der gesetzliche Betreuungsschlüssel nicht völlig von der Aufsichtspflicht getrennt werden. Denn mit Festlegung dieses Schlüssels ist ja auch durch den jeweiligen Landes-Gesetzgeber eine Wertentscheidung getroffen worden: Mit Einhaltung dieses Schlüssels in Hinblick auf jeweils zu betreuende Kinder und Anzahl der beschäftigten Fachkräfte soll gute Kita gelingen.

Und zur guten Kita gehören eben auch eine Vielzahl von Situationen, die einen Bezug zur Aufsichtspflicht haben. Werden die Vorgaben zum Betreuungsschlüssel strukturell, d.h. nicht nur in besonderen Ausnahmen, unterschritten, dürfte nicht nur in Frage stehen, ob die pädagogische Arbeit „am Kind“ hinreichend gewährleistet ist, sondern gerade im Fall eines Unfalls gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dieser Unfall bei Vorhandensein von genügend erfahrenem Fachpersonal vielleicht nicht oder zumindest anders (mit leichteren Folgen) passiert wäre.

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