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Kann der Träger während der Öffnungszeiten über meine Freizeit bestimmen?

Antwort:

Kurzfassung: Nein.

Langfassung: Job ist Job und Freizeit ist Freizeit. Manchmal wird jedoch versucht, diese Grenzen „etwas aufzuweichen“ – vor allem in Zeiten des erheblichen Personalmangels.

Infolgedessen gibt es manchmal Versuche, Erzieher:innen, die nur in Teilzeit arbeiten, dazu zu verpflichten, während der Kita-Öffnungszeiten keine anderweitigen Termine, wie etwa Arztbesuch, Physiotherapie etc., wahrzunehmen oder überhaupt zu vereinbaren, die einem schnellen Aushelfen in der Einrichtung entgegenstehen würden.

Aber ist das überhaupt zulässig?

Nein, denn bei einer solchen Vorgabe würde es sich tatsächlich um eine sogenannte Arbeit auf Abruf handeln. Eine solche muss jedoch zwischen einem Träger als Arbeitgeber einerseits und den Erziehenden als Arbeitnehmern vereinbart sein. Die einseitige Anordnung, man möge sich für den Einsatz gegebenenfalls bereit halten, ist nicht möglich.

Hinzu kommt Folgendes:

Mit dem in dieser Reihe bereits häufig genannten Weisungsrecht hat sich ein Arbeitgeber bereits fest positioniert. Denn das Weisungsrecht ermöglicht dem Träger, Ort und Art der Leistung, aber eben auch die Zeit der Leistung vorzugeben. Spätestens mit der Dienstplanerstellung oder der Nichtänderung im Nachgang hat sich ein Arbeitgeber selber festgelegt und deutlich gemacht, wann eine Erzieherin oder ein Erzieher gerade nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sein soll. Dies ist dann entsprechend auch zu respektieren.

Tipp:

Sicherlich kann in Notsituationen ausnahmsweise viel vereinbart werden. Und sicherlich ist es auch legitim, um eine entsprechende Unterstützungsleistung zu bitten. Aber es ist dann immer noch eine Bitte und gerade nicht eine rechtliche Verpflichtung, deren Nichtbefolgung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Wird allerdings der Bereich „Arbeit auf Abruf“ tangiert, sind damit diverse rechtliche Folgen verbunden. Denn selbstverständlich würde ein derart zeitnahes Zur-Verfügung-Stehen die eigentlich bestehende Freizeit zumindest teilweise entwerten.

Unter Umständen kann es dann sogar dazu kommen, dass solche Zeiten durch den Träger auch zu vergüten wären.

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