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Trotz Krankschreibung früher wieder zur Arbeit kommen?

Antwort:

Kurze Antwort: Grundsätzlich möglich!

Langfassung: Mit der „Krankschreibung“, d.h. der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), bestätigt eine Ärztin oder Arzt, dass eine beschäftigte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsunfähig (gewesen) ist. Darüber hinaus wird mit der Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit eine Prognose abgegeben, wie lange dieser Zustand bis zur Genesung bzw. Arbeitsfähigkeit wohl anhalten wird.

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Nun mag sich aber die Situation einstellen, dass sich die zuvor erkrankte Person noch vor Ablauf des Prognosezeitraums, also vor dem Ende der „Krankschreibung“, wieder so fit fühlt, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt wieder am Arbeitsplatz erscheinen und „anpacken“ will.

Grundsätzlich steht diesem Ansinnen und seiner Umsetzung erst einmal nichts entgegen. Eine „Krankschreibung“ ist nicht mit einem Arbeitsverbot gleichzusetzen, so dass ein Träger als Arbeitgeber zuvor erkrankte Erziehende auch vor Ende einer „Krankschreibung“ wieder in der Einrichtung begrüßen darf.

Mit Arbeitsaufnahme bzw. mit Aufnahme des Weges zur Arbeitsstätte greift dann auch wieder der Schutz der Unfallkasse.

Allerdings: Das Recht von Beschäftigten, gegebenenfalls nach Genesung auch früher aus der Krankheit zurückzukehren, besteht nicht grenzenlos. Dann auf der anderen Seite treffen den Arbeitgeber richtigerweise Fürsorgepflichten, die ihm das Recht einräumen, noch nicht hinreichend genesene Arbeitnehmer:innen zu ihrem eigenen Schutz und/oder dem Schutz anderer die Arbeitsaufnahme zu verweigern.

Tipp:

Gerade im Kita-Bereich sollte einem etwaigen Drang zur schnellen „Selbst-Gesundschreibung“ sehr kritisch begegnet werden. Sicherlich kann es Fälle geben, da mag so etwas problemlos wie auch gefahrenlos funktionieren – und zwar für die zuvor erkrankte Person, die Kolleg:innen aber auch für die anvertrauten Kinder.

Jedoch sollte, gerade in Hinblick auf die Anforderungen zur Aufsichtspflicht, sehr genau geprüft werden, ob jemand wirklich „schon so weit wieder ist“. Denn andernfalls können sich im Fall der Fälle sowohl Träger wie Leitung selber haftbar machen.

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