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Muss ich plötzlich auch am Samstag arbeiten?

Antwort:

Kurze Antwort: Es kommt darauf an!

Langfassung: Frühkindliche Bildung und damit Kinderbetreuung am Samstag ist für viele Einrichtungen eher ungewöhnlich. Aber was ist, wenn durch den Träger zum Beispiel plötzlich die Fortbildungen für den Samstag angeordnet werden? Muss man dann einen Teil des Wochenendes dafür hergeben?

 Der Sonntag ist ausdrücklich als gesetzlicher Ruhetag geschützt. Für die restlichen Tage der Woche regelt § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz dagegen: 

„Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Der Samstag ist – klar! – nicht ein Sonntag und die meiste Zeit auch nicht ein gesetzlicher Feiertag und ist somit ein ganz normaler Werktag. Aber kann dieser Werktag vom Träger für die Erzieher:innen auch zum Arbeitstag, gegebenenfalls für die eingangs erwähnten Fortbildungen, erklärt werden.

Das bestimmt sich danach, ob es irgendwo, zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag, entgegenstehende Regelungen gibt. Denn ist etwa im Arbeitsvertrag geregelt, dass die Arbeitszeit montags bis freitags zu erbringen ist, hat sich der Träger selber gebunden, den Samstag nicht als Arbeitstag zu erklären. 

Gibt es jedoch keine entgegenstehenden Regelungen, so ist es einem Träger als Arbeitgeber grundsätzlich möglich, für bestimmte Vorhaben oder generell den Samstag zum Arbeitstag zu erklären und im Rahmen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auch die Erziehenden zur Arbeitserbringung an diesem Tag einzuplanen. Denn hierfür steht ihm dann das Weisungsrecht zur Seite, das nicht nur über die Art der Arbeit bestimmen lässt, sondern auch über Zeit und Ort.

Tipp:

Abseits von Betriebskindertagesstätten dürfte der Samstag tatsächlich wohl nur für Fortbildungen u.ä. ins Visier der Planungen eines Trägers geraten. Und das oftmals auch eher mangels anderer Termine gezwungenermaßen.

Gibt es nun die oben beschriebenen Einschränkungen mit der Folge, dass der Samstag nicht für eine Fortbildung zum Arbeitstag erklärt werden könnte, sind alle Beteiligten zumindest für solche Einzelfälle gut beraten, dennoch zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Denn andernfalls bliebe einem Träger ja nur die Möglichkeit, über Änderungskündigungen in Hinblick auf die Wochenarbeitstage nachzudenken.

Und haben dann solche Kündigungen Erfolg, könnten Erzieher:innen grundsätzlich und immer auch zur Arbeit am Samstag herangezogen werden, was vielleicht auch nicht unbedingt gewollt ist.  

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