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Darf eine Eingewöhnung überhaupt scheitern?

Antwort:

Kurze Antwort: Ja.

Langfassung: Oftmals scheint eine anstehende Eingewöhnung aus Elternsicht wie ein „Selbstläufer“ betrachtet zu werden. Eine Woche oder höchstens zwei, dann wird sich der Nachwuchs schon eingelebt haben und wenn nicht, sind sicherlich die Erzieher:innen schuld.

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Dass aber eine Eingewöhnung erstens länger andauern und zweitens holpriger sein kann als gedacht, wird gerne verdrängt oder – besser gesagt – auch mal schlicht überhört. Und dann ist die Überraschung besonders groß, wenn eine Eingewöhnung auch mal rundum scheitert.

Was pädagogisch eigentlich vollkommen klar sein sollte, kann rechtlich zumindest zu leidigen Diskussionen führen. Denn, so Eltern häufig, man habe doch einen Betreuungsvertrag, zahle vielleicht sogar etwas aus eigener Tasche und könne daher doch wohl verlangen, dass das mit der Eingewöhnung – zack! zack! – jetzt gefälligst alles klappt…!

Allerdings: Selbst wenn Eltern ihrerseits an ihrem Arbeitsplatz zurück erwartet werden und daher ein gewisser Druck herrschen mag – einen Rechtsanspruch auf Gelingen einer Eingewöhnung gibt es weder gegenüber den Erzieher:innen noch gegenüber dem Träger als direkten Vertragspartner.

Denn bei einem Krippen- oder Kita-Betreuungsvertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag, bei dem ein Erfolg (= Gelingen der Eingewöhnung bzw. Gelingen der Betreuung) geschuldet ist. Im Gegenteil handelt es sich um einen Dienstvertrag, bei dem der Dienst an sich zu leisten und nicht ein ganz bestimmter Erfolg zu erbringen ist. Insofern ist, das hat auch schon der Bundesgerichtshof festgestellt, ein Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes zum Beispiel in einer Kinderkrippe nicht anders zu beurteilen als ein Internats- oder ein Privatschulvertrag. Und gute Noten für das Kind sind dort natürlich auch nicht geschuldet.

Daher kann auch eine Eingewöhnung scheitern ohne dass dies zugleich rechtlich nachteilige Folgen für Erzieher:innen oder Träger haben muss. Denn dass „ein Kleinkind nach Aufnahme in eine Kinderkrippe Unwohlsein und Schlafschwierigkeiten zeigt, ist in einer Eingewöhnungsphase – zumal an deren Beginn – verbreitet und fällt grundsätzlich in den Risikobereich der Eltern“ so der Bundesgerichtshof richtigerweise weiter.

Anders mag es sich natürlich verhalten, wenn seitens des Trägers pflichtwidrig eine Eingewöhnung gar nicht stattgefunden hat oder entsprechende Bemühungen nur unzureichend unternommen wurden.

Tipp:

Auch wenn in Aufnahmegesprächen oder konkreten Vorgesprächen sicherlich viele Einrichtungen auf die Möglichkeit des Scheiterns einer Eingewöhnung hinweisen werden, so bietet es sich dennoch an, dies auch noch ausdrücklich im Betreuungsvertrag hervorzuheben.

Weiter bietet es sich an dieser Stelle an, die Erwartungen seitens des Trägers an das für erforderlich gehaltene Zusammenwirken mit dem die Eingewöhnung begleitenden Elternteil zu verschriftlichen. Zwar wird man das Zusammenwirken kaum durchsetzen können, scheitert aber die Eingewöhnung, kann dann auf diese fehlende Mitwirkung verwiesen werden.

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