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Besteht ein Rechtsanspruch auf Elterngespräche?

Antwort:

Kurze Antwort: Ja.

Langfassung: Ein funktionierender Informationsaustausch zwischen Einrichtung und Eltern ist nicht mehr möglich, weil sich eine Seite regelmäßig für zeitlich unpässlich erklärt, mit Ausflüchten agiert oder sich gar offen verweigert?

>101KitaFragen – Übersicht<

Sollte vonseiten der Kita so gehandelt werden, wäre die Sache schnell klar: Der gesetzliche Bildungsauftrag verbunden mit den verbindlichen Bildungsplänen bzw. Bildungsprogrammen der Länder sowie der Betreuungsvertrag würden so etwas grundlos nicht zulassen.

Aber gerade der Blick auf den Betreuungsvertrag – und das mag viele überraschen – zeigt, dass eben auch Eltern rechtlich verpflichtet sind, den Austausch über die Erziehungspartnerschaft und vor allem über das zu betreuende Kind zu ermöglichen, d.h. Elterngespräche, in welcher Form auch immer, wahrzunehmen.

Denn selbst wenn es so in vielen Betreuungsverträgen nicht ausdrücklich geregelt sein mag, so gibt es doch sogenannte ungeschriebene vertragliche Nebenpflichten, zumeist Schutz- und Treuepflichten der Vertragsparteien zueinander. Oder vereinfacht ausgedrückt: Beide Seiten eines Vertrages müssen all das unternehmen, damit der Vertragszweck umgesetzt werden kann und all das unterlassen, was den Vertragszweck vereiteln könnte. In der Praxis bedeutet das, dass tatsächlich wechselseitig entsprechende Auskunfts- und Informationsansprüche über das Kind betreffend des Kita-Alltags bestehen.

Ein Anspruch mag zwar schön und gut sein, aber was hilft es, wenn sich dennoch eine Seite vehement verweigert? Direkt durchsetzen wird man einen Anspruch auf ein Elterngespräch bzw. einen entsprechenden Austausch wohl kaum können. Zum Reden und Zuhören kann man halt schlecht zwingen.

Tipp:

Werden also Elterngespräche boykottiert, bleiben zumeist als Reaktionen nur Abmahnungen und irgendwann wegen ganz offenkundiger Zerrüttung der Erziehungspartnerschaft die Kündigung des Betreuungsvertrages und mithin des Kitaplatzes.

Theoretisch denkbar wäre auch, gegenüber Eltern vom Leistungsverweigerungsrecht durch zeitweises Einstellen der Betreuung Gebrauch zu machen.

Allerdings dürfte dies pädagogisch wohl nur dann vertretbar sein, wenn zum Schutz aller unbedingt der Austausch von Informationen mit den Eltern erforderlich ist, also z.B. wenn es um die Frage einer eventuell ansteckenden Krankheit beim Kind geht. Andernfalls wäre wohl nicht einzusehen, warum das Kind für das Verhalten seiner Eltern letztendlich „bestraft“ werden sollte.

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