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Wann dürfen Überstunden verweigert werden?

Antwort:

Kurze Antwort: Es kommt darauf an (wie so häufig).

Langfassung: Wie immer viel zu tun, ein Drama jagt das andere und dann am Ende eines langen, anstrengenden Arbeitstages in Krippe, Kita oder Hort heißt es dann auch noch von der Leitung oder dem Träger: Bitte Überstunden machen!

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Aber geht diese Anweisung so einfach? Oder andersherum gefragt: Dürfen Überstunden unter Umständen auch mal verweigert werden?

Zunächst einmal: Entgegen einer leider weitverbreiteten Auffassung dürfen Überstunden häufig gar nicht „einfach so“ einseitig angeordnet werden. Denn gibt es keine vertragliche Regelung hierzu, zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag, gilt grundsätzlich das, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde: Eine bestimmte Anzahl an Stunden ist wöchentlich zu arbeiten im Austausch zum dafür geschuldeten Lohn. Ein Mehr an Stunden, also zusätzliche Stunden Arbeit, kann dann nicht so ohne Weiteres eingefordert werden bzw. könnten, wenn weitere Voraussetzungen nicht erfüllt sind, auch verweigert werden.

Allerdings gibt es eine große Ausnahme, bei deren Eintritt auch ohne vertragliche Regelung Überstunden zu leisten sind:

Dann nämlich, wenn es auf der Seite des Trägers als Arbeitgeber zu einer Notsituation gekommen ist, die ein Weiterarbeiten von Erzieher:innen dringend erforderlich macht. Also beispielsweise plötzlich auftretender Personalmangel, der anders nicht ausgeglichen werden kann. Oder auch ganz konkret der Klassikerfall: Ein Kind ist zum Ende der Kita-Öffnungszeit noch nicht von seinen Eltern abgeholt worden und muss somit zwingend weiter beaufsichtigt werden.

In solchen Situationen besteht auch ohne vertragliche Abrede die Verpflichtung, auf ausdrückliche oder stillschweigende Anweisung entsprechende Überstunden zu leisten. Hergeleitet wird dies im Allgemeinen aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht, die wechselseitig sowohl Arbeitnehmer:innen wie den Träger als Arbeitgeber trifft.

Tipp:

Überstunden sind zu leisten bei Notfällen und anderen, vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder sonstiger erheblicher betrieblicher Interessen. Da dies im Einzelfall aber ohne ganz konkrete Einblicke in die jeweilige Situation nur schwer abzuschätzen ist, sollte es keinesfalls vorschnell zu einer Verweigerung kommen. Denn liegt man falsch, kann das dann pflichtwidrige Verhalten auch abgemahnt werden.

Kita-Träger ihrerseits laufen dagegen Gefahr, dass strukturell fehlerhafte Personalplanungen oder indirekt sogar selbstverschuldete Notlagen nicht mehr ohne Weiteres als Grund für angeordnete Überstunden herangezogen werden können. Spätestens wenn es infolge dessen auch zu den entsprechenden Überlastungsanzeigen oder sogar krankheitsbedingten Ausfällen nebst dann erforderlichen Einschränkungen im Kita-Betrieb kommt, dürften solche Umstände auch behördenseits genauer untersucht werden.

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