Bordeauxrote Hemden sind eher schlecht – die Kleiderordnung einer Kita-Küchenbrigade im Lichte einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Dürften Köchin, Koch, Küchenkraft oder Küchenfee in der Küche eines Kindergartens zum Beispiel bordeauxrote Hemden und schwarze Küchenschürzen tragen?
Wir geben ehrlich zu, wir haben uns eine solche Frage noch nicht ernsthaft gestellt.
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Aber eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 14 K 344.11) hat uns aufhorchen lassen (Update: der Link zum Dokument nicht mehr verfügbar).
Zwar ging es in diesem Fall um Bedienstete an der Fleischtheke eines Supermarkts. Aber der Fall dürfte auf jede Kitaküche übertragbar sein, wenn das Lebensmittelamt bzw. Veterinäramt in der Einrichtung zur Überprüfung kommt.
Denn im vorliegenden Fall mochte es das Amt gar nicht, dass statt heller Kleidung wie besagt bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen getragen wurden. Dabei war es auch sprichwörtlich wurscht, ob die Kleidung täglich gewechselt wurde.
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Denn – und hier kam das Verwaltungsgericht mit umfangreichen Ausführungen ins Spiel – nach
„Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
Dieser Verpflichtung wird im Betrieb des Klägers nicht Genüge getan, denn bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen sind in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb keine geeignete Arbeitskleidung.
(…)
Nach dem Konzept einer an dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus ausgerichteten Vorsorge sowie mit Rücksicht auf die in Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 geregelte Mindestanforderung, saubere Arbeitskleidung zu tragen, sind gerade Personen, die mit leicht und sehr leicht verderblichen Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, gehalten, ihre Arbeitskleidung alsbald zu wechseln, wenn sie nicht mehr sauber ist.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt in tatsächlicher Hinsicht vor allem voraus, dass die Mitarbeitenden trotz der vorrangigen Inanspruchnahme ihrer Aufmerksamkeit durch die jeweiligen beruflichen Verrichtungen in der Lage sind, Verschmutzungen der Arbeitskleidung schnell bemerken sowie Art und Ausmaß der Verunreinigungen gewissermaßen auf einen Blick erfassen zu können.
Es liegt auf der Hand, dass dies in dem hier interessierenden Bereich (…) eher beim Tragen heller als bei dunkler Arbeitskleidung gewährleistet ist, weil auf Letzterer gerade die hier relevanten Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft naturgemäß schwerer auszumachen sind.
Die Farbe Weiß reflektiert dagegen das Licht maximal. Farbkontraste und Farbabweichungen sind somit auf heller Kleidung deutlich besser optisch wahrnehmbar, weil die Lichtmenge, die das menschliche Auge durch die starke Reflexion auf einer hellen Oberfläche erreicht, sehr viel größer ist als bei einer dunklen Oberfläche.“
Alles klar?
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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