Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft kündigt Nichterteilung von Betriebserlaubnis § 45 SGB VIII bei Personalunion an

Wer den Traum von seiner eigenen Kita verwirklichen will, hat fortan eine weitere Hürde zu überwinden:

In einem Informationsschreiben im Gründerpaket weist die Leitung der Aufsicht im Abschnitt „Trägerkonzept“ darauf hin, dass in Bezug auf die Trägerstruktur sowie die entsprechenden Verantwortlichkeiten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Verfahren zum Kinderschutz und zu Beschwerden sicher gestellt sein müssen.

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In der Umsetzung bedeute dies, dass eine Personalunion von Gesellschaftern/Vorständen/Geschäftsführern etc. und unmittelbar Beschäftigten in der Einrichtung (Erzieher/innen und Kita-Leitung) diese gesetzlich vorgegebenen Verfahren grundsätzlich nicht gewährleisten würde.

In der Praxis kam es von einzelnen Mitarbeitern der Aufsicht dann zu einer Ausdehnung dieses Grundsatzes. Danach sei auch  eine „Personalunion“ gegeben, wenn einer der Ehepartner als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer fungiert und der oder die andere in der Einrichtung als Pädagogische Fachkraft oder Kita-Leitung tätig sei.

Folgende Anmerkungen seien hierzu gemacht:

1. Das Wort „grundsätzlich“ lässt grundsätzlich eine Ausnahme zu. D.h. auch bei Personalunion von Träger-Leitung und pädagogischer Leitung ist grundsätzlich die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII denkbar. Überdies stellt dieses Vorgehen der Verwaltung einen gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Dieses Freiheitsrecht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

2. Wir können nicht erkennen, warum hierdurch die gesetzlich vorgegebenen Verfahren zum Kinderschutz und zu Beschwerden nicht gewährleistet werden können.

Bezüglich des Kinderschutzes sieht § 8a SGB VIII ein bestimmtes Verfahren vor, an dem die Beteiligung einer Leitung und/oder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands ohnehin nicht vorgesehen ist.

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3. In Bezug auf( Eltern-?)-Beschwerden sieht das KitaFöG in § 14 [Elternbeteiligung]umfangreiche Beteiligungsrechte der Eltern vor. Aus welchen Gründen eine Personalunion hier hinderlich wäre, um Elternrechte geltend zu machen, erschließt sich uns nicht.

Tatsache ist jedoch, dass auch zahlreiche Erzieher-Initiativ-Kitas in der Konsequenz grundlegende Änderungen vornehmen müssten.  Allerdings wird diese Richtlinie derzeit nach unserem Kenntnisstand nur bei Neugründungen verfolgt, während bei älteren Trägern nicht an der bestehenden Zusammenstellung der Leitungspositionen gerüttelt wird.

Unabhängig von diesen Überlegungen  stehen wir in engem Austausch mit der Aufsicht, um gangbare Modelle zu entwickeln, die den Besorgnissen der Senatsverwaltung Rechnung tragen und Rechtssicherheit für zukünftige Gründungen und bestehende Personalkonstellationen zu schaffen.

Nach einem ersten Austausch wären zum Beispiel denkbare Lösungen die Einrichtung eines Beirats oder die Einrichtung einer Beschwerdestelle bei den Verbänden.

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