Erst Beschäftigungsverbot für schwangere Erzieherin, dann Elternzeit bis ins Folgejahr – was passiert mit einem bereits zuvor entstandenen Urlaubsanspruch? 

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Für den oben geschilderten Fall hilft zweimal ein § 17. 

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Nämlich der § 17 MuSchG (Mutterschutzgesetz) und der § 17 (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).

Beide Normen stellen klar, dass in einer solchen Konstellation der gesetzliche Urlaub nicht zum Ende eines Jahres oder zum Ende des Übertragungszeitraums verfällt, sondern auch noch später gewährt werden muss.

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Im Einzelnen legt § 17 S.2 MuSchG für den Fall eines Beschäftigungsverbots ausdrücklich fest:

“Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.”

Und § 17 Abs. 2 BEEG regelt für die Elternzeit:

“Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.”

Für die Praxis bedeutet dies natürlich, dass sich ein Kita-, Hort-, oder Schul-Träger entsprechend für die Zeit nach der Elternzeit einstellen muss, da es im Einzelfall vorkommen kann, dass immer noch ein beträchtlicher Urlaub gewährt werden muss.

Daher sollte stets geprüft werden, ob Urlaub nicht noch vor Beginn der Elternzeit gewährt werden kann, um die Ansprüche im Vorfeld bereits zu reduzieren.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Beschäftigungsverbot für schwangere Erzieherin und Urlaub
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