Selbst wenn weiter Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht, sollten Erzieher vom Kita- oder Hort-Träger ein vorläufiges Arbeitszeugnis einfordern!
Ab und an Zwischenzeugnis einfordern ist eine gute Idee – wir hatten schon mehrmals darüber berichtet.
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Besonders wichtig ist es allerdings, sich gleich nach Ausspruch einer Kündigung mit einem Zwischenzeugnis oder einem sogenannten vorläufigen Zeugnis auszustatten – und zwar unabhängig davon, ob man gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht mittels Kündigungsschutzklage vielleicht noch vorgeht.
Denn vielleicht ist es ja infolge eines absehbar ungünstigen Prozessverlaufs geboten, sich schon vor einem arbeitsgerichtlichen Urteil anderweitig zu bewerben.
Soll ein solches Zeugnis noch für Änderungen offen sein, darf es der Träger als Zwischenzeugnis oder als vorläufiges Zeugnis bezeichnen. Damit wird klar, dass es noch eine finale Version in Form eines (qualifizierten) Arbeitszeugnisses geben wird, die zum Beispiel das Austrittsdatum noch anderweitig benennt.
Denkbar soll sogar sein, dass der Arbeitnehmer noch vor der tatsächlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Beendigungszeugnis anfordern könne. Dann würden eben Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum auseinanderfallen. Da dies bei einem kundigen Leser allerdings zu gewissen Vermutungen führen dürfte, sollte hiervon nur in ganz bestimmten Einzelfällen Gebrauch gemacht werden.
Was natürlich weder Träger machen noch Erzieher einfordern sollten, ist eine Vordatierung des Beendigungszeugnisses!
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