Neuer Arbeitgeber kann Urlaub bis zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz verweigern!

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Zum neuen Kita-Jahr hat sich das Personalkarussell in vielen Einrichtungen gedreht, der Herbst beginnt in wenigen Tagen und zumindest die Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern werden ihre Urlaubswünsche für die Herbstferien angemeldet haben.

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Es ist an der Zeit, sich als Träger zu fragen, wie viele Urlaubstage ich insbesondere meinen neuen Mitarbeitern noch zu gewähren habe. Hierfür muss bekannt sein, in welchem Umfang der vorherige Arbeitgeber bereits Urlaub gewährte. § 6 Absatz 1 BUrlG:

„Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.“

Woher aber erhält der neue Arbeitgeber diese Information und wer hat im Fall der Fälle die Zahl der bereits genommenen Urlaubstage zu beweisen. Das Bundesarbeitsgericht hatte im Dezember vergangenen Jahres Gelegenheit, seine Rechtsprechung hierzu überprüfen (Urteil vom 16.12.2014 – Az. 9 AZR 295/13).

Bisher herrschte die Ansicht in der urlaubsrechtlichen Literatur, dass es sich bei § 6 Abs. 1 BUrlG um eine rechtshindernde Einwendung handele, die der Arbeitgeber dem Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers entgegensetzen kann. Das führte jedoch zu einer Übertragung der Beweislast auf den Arbeitgeber. Daran halten die Richter in Erfurt nun nicht mehr fest:  

„Allerdings spricht der Gesichtspunkt der Beweisnähe dafür, § 6 Abs. 1 BUrlG als negative Anspruchsvoraussetzung aufzufassen. Das Entstehen von Urlaubsansprüchen, deren Umfang, die Gewährung von Urlaub und dessen Abgeltung sind sämtlich Tatsachen, die im Rechtsverhältnis zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wurzeln. Sie liegen außerhalb der Sphäre des neuen Arbeitgebers.“ 

Für diese rechtsdogmatische Einordnung spricht insbesondere der Absatz 2.

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Denn er gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erteilung einer schriftlichen Urlaubsbescheinigung, mit der der Beweis ohne weiteres geführt werden kann.

Diese Bescheinigung hat der alte Arbeitgeber nicht nur auf Verlangen, sondern unaufgefordert mit den anderen Papieren dem ausscheidenden Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Aus ihr müssen die Identität des Adressaten sowie das Kalenderjahr hervorgehen, für das sie erstellt wurde; außerdem der Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestand sowie die Höhe des in diesem Kalenderjahr entstandenen Urlaubsanspruchs und die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs bzw. die Anzahl der Urlaubstage, für die eine Urlaubsabgeltung bezahlt wurde.

Konsequenz aus der Einordnung des § 6 Absatz 1 BUrlG als negative Tatbestandsvoraussetzung ist auch, dass der neue Arbeitgeber sich dem Urlaubswünschen seiner im Laufe des Jahres hinzugekommenen Mitarbeiter verweigern kann, solange die Bescheinigung nicht vorliegt (oder auf andere Weise die doppelte Inanspruchnahme von Urlaub nachweislich ausgeschlossen wird).

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Urlaubsbescheinigung dringend erforderlich
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