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In Rostock soll dem Vernehmen nach ein großer Kita-Träger unlängst einfach mal so die Einführung von Schließzeiten, also Zeiten an denen der Kindergarten geschlossen ist und eine Betreuung der Kinder nicht stattfindet, beschlossen haben.

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Die Eltern sind der Auffassung, dass dies vom Betreuungsvertrag nicht gedeckt ist, sehen eine Verletzung des Betreuungsvertrags und sind daher entsprechend gereizt.

Wir kennen den Fall nicht en detail und können daher diesen konkret nicht bewerten.

Allerdings ist die grundsätzliche Frage, losgelöst vom Einzelfall, sicherlich spannend und gehört natürlich auch hier in unseren Blog.

Denn kann ein Träger einer Kita so einfach die Einführung von Schließzeiten bestimmen, wenn vorher vertraglich dazu anderes oder auch gar nichts geregelt war?

Rechtlich würde es sich nämlich um die einseitige Bestimmung der Leistungsverpflichtung handeln, die ein Kita-Träger in einem solchen Fall versuchen würde. Hat sich aber ein Träger nicht einen entsprechenden, auch zulässigen, Vorbehalt in seinem Betreuungsvertrag ausbedungen, wird es schwierig.

Denn es gilt zunächst einmal der juristische Grundsatz, dass Verträge zu halten sind – lateinisch: Pacta sunt servanda.

Und wenn im Betreuungsvertrag versprochen wird, dass eine Betreuung ohne Schließzeiten – ganzjährig – stattfindet, so haben sich die Vertragsparteien, d.h. Träger auf der einen Seite, Eltern auf der anderen, daran zu halten. Eltern haben ja auch ihre Probleme damit, Gebühren oder Beiträge für den Monat nicht zahlen zu müssen, in dem es außerplanmäßig 4 Wochen ab zur Fernreise geht.

Nun könnte man denken, dass ein Kita-Träger den Teil des Kindergarten-Betreuungsvertrages, in dem eine ganzjährige Betreuung versprochen wird, ja auch einfach teilkündigen könnte.

Allerdings ist eine Teilkündigung nur da möglich, wo sie ausdrücklich (und zulässig) im Vertrag vorgesehen wurde oder wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt. Beides ist eher selten der Fall.

Danach hätte also ein Kindergarten-Träger wenig Chancen, Schließzeiten einfach so einzuführen. 

Somit bleibe ein beidseitiges Neuaushandeln des Betreuungsvertrages mit den Eltern, was ein ziemlich „steiniger“ Weg sein dürfte. Oder eine Vertragsanpassung über den sogenannten Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

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Denn diese Norm besagt:

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Die Störung der Geschäftsgrundlage kann als Argument jedoch nur angeführt werden, wenn sich die Umstände „nach Vertragsschlussundschwerwiegend verändert“ haben. 

Haben sich dagegen die Umstände gar nicht (nach Vertragsschluss) geändert und ein Träger schlichtweg nur schlecht gerechnet, wird ein Träger wohl Probleme haben, Änderungen im Kita-Betreuungsvertrag einseitig herbeizuführen.

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Können Kita-Schließzeiten einfach so eingeführt werden?