Kita-Angelegenheiten sind Ländersache. Daher regeln die Länder auch die Elternrechte in Kindergärten & Co jeweils für sich.  Diesmal: Sachsen

pic_holger_klein

Kita Kindergarten Elternrechte Elternbeteiligung Sachsen

Der Umfang der gesetzlich normierten Elternbeteiligung in geförderten Einrichtungen ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Eltern, Elternvertreter und Trägern. 

Welche Regelungen hat Sachsen gesetzlich festgelegt?

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

§ 6 SächsKitaG (Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen – Gesetz über Kindertageseinrichtungen) legt dort die “Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten” fest. Konkret liest sich das wie folgt:

“§ 6 Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.

(2) Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.

(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.

(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.

(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit.”

Das wichtigste findet sich sogleich im ersten Absatz des § 6 im ersten Satz:

Die Eltern wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Kita durch die Elternversammlung und den Elternbeirat mit.

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Das bedeutet, dass neben den Informationsansprüchen hinsichtlich der Entwicklung des eigenen Kindes bei den Belangen der Einrichtung nur eine indirekte Beteiligung der Eltern erfolgen soll.

Gibt es Probleme oder Wünsche, so sind diese, so muss wohl die Regelung verstanden werden, durch die Elternversammlung und den Beirat mit dem Träger zu behandeln.

Hierdurch sind die Eltern bei allen wesentlichen Entscheidungen der Kindertagesstätte zu beteiligen. Exemplarisch, aber nicht abschließend, soll dies nach der gesetzlichen Vorgabe insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die – und dies interessiert Eltern wohl immer – Kostengestaltung gelten.

Streit kann es natürlich immer um den Punkt geben, was die wesentlichen Entscheidungen sind.

Ebenso schwierig ist die Auslegung, was und in welchem Umfang nach § 6 Abs.3 SächsKitaG die erforderlichen Auskünfte sind, die dem Elternbeirat, der Elternversammlung aber auch wieder den (einzelnen) Eltern zu erteilen sind.

Dies wird sich erfahrungsgemäß stets nur im Einzelfall beurteilen lassen.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

balken_blau2

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

pic_holger_klein_mail

Folgen Sie uns bei:
social_header

Kita-Elternbeteiligung in Sachsen
Markiert in:                                    

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

95 − = 93