Kita-Angelegenheiten sind Ländersache. Daher regeln die Länder auch die Elternrechte in Kindergärten & Co jeweils für sich.  Diesmal: Thüringen!

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Kita Kindergarten Elternrechte Elternbeteiligung Thüringen Thueringen

Der Umfang der gesetzlich normierten Elternbeteiligung in geförderten Einrichtungen ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Eltern, Elternvertreter und Trägern.

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Welche Regelungen hat dagegen Thüringen gesetzlich festgelegt?

§ 10 ThürKitaG (Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe / Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz) legt die “Elternmitwirkung” fest.

Konkret bedeutet das:

§ 10

Elternmitwirkung

(1) Die Eltern haben das Recht, an Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mitzuwirken und einen Elternbeirat zu bilden; über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Einrichtung jährlich zu informieren. Der Elternbeirat fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Einrichtung, den Eltern und den anderen an der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder Beteiligten sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung. Dazu wählen die Eltern der Kinder einer Gruppe aus ihrer Mitte einen Elternvertreter und seinen Stellvertreter. Die gewählten Elternvertreter bilden den Elternbeirat; er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über

1. das pädagogische Konzept der Tageseinrichtung,
2. die räumliche und sächliche Ausstattung,
3. die personelle Besetzung,
4. den Haushaltsplan der Tageseinrichtung,
5. die Gruppengröße und -zusammensetzung,
6. die Hausordnung und Öffnungszeiten,
7. die Elternbeiträge sowie
8. einen Trägerwechsel

anzuhören.

(3) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außerhalb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen insbesondere

1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für die Kinder und Eltern,
2. die Verpflegung in der Einrichtung sowie
3. die Teilnahme an Modellprojekten.

(4) Zur Wahl der Elternvertreter lädt die Leitung der Kindertageseinrichtung ein. Die Wahl hat bis zum 30. September des Jahres stattzufinden. Sie kann schriftlich und geheim durchgeführt werden. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die seine Arbeit regelt. Er informiert die Eltern, die Leitung und den Träger der Kindertageseinrichtung über seine Tätigkeit.

Im Vergleich zu den Vorschriften anderer Länder ist das ThürKitaG hinsichtlich der Elternbeteiligung wirklich interessant ausgestaltet.

Denn – und dies springt gleich ins Auge – normiert dieses Gesetz tatsächlich einmal ein echtes Zustimmungserfordernis des Elternbeirats betreffend besonderer Veranstaltungen, der Verpflegung der Einrichtung und der Teilnahme an Modellprojekten, die die Eltern außerhalb der sowieso zu zahlenden Elternbeiträge finanziell berühren.

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Das bedeutet, dass es der Elternbeirat in der Hand hat, entsprechende Vorhaben durch Verweigerung seiner Zustimmung erst einmal zu blockieren.

Auch interessant ist die in Absatz 1 ausdrückliche Verpflichtung des Trägers, die Elternschaft über das Mitwirkungsrecht an Entscheidungen der Kita und die Möglichkeit zur Bildung von Elternbeiräten von sich aus mindestens einmal jährlich informieren zu müssen.

Dabei ist die Bildung von Elternbeiräten insofern wichtig, als dass vornehmlich diese vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtungunterrichtet und angehört werden müssen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich Eltern wichtige Rechte abschneiden, wenn es nicht zur Bildung eines Elternbeirats in der Kindertageseinrichtung kommt.

Der Elternbeirat hat dabei die Aufgabe die Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Einrichtung, den Eltern und den anderen an der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder Beteiligten sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung zu fördern.

Über seine Tätigkeit hat er die Eltern, aber auch den Träger und die Kita-Leitung zu unterrichten.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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