Kita-Angelegenheiten sind Ländersache. Daher regeln die Länder auch die Elternrechte in Kindergärten & Co jeweils für sich. Diesmal: Sachsen-Anhalt

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Der Umfang der gesetzlich normierten Elternbeteiligung in geförderten Einrichtungen ist oftmals ein Streitpunkt zwischen Eltern, Elternvertreter und Trägern. 

Welche Regelungen hat dagegen Sachsen-Anhalt gesetzlich festgelegt?

§ 19 KiFöG (Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt) legt die ”Elternvertretung” und – zumindest als sprachliche Neuerung zu den bisher hier untersuchten Gesetzen – das “Kuratorium” fest.

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Im Einzelnen liest sich das wie folgt:

§ 19

Elternvertretung und Kuratorium

(1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieherinnen und Erziehern notwendig.

(2) Sofern in einer Tageseinrichtung Gruppen gebildet werden, wird eine Elternsprecherin oder ein Elternsprecher je Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Die Elternschaft der Tageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung.

(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Träger zu beraten, und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Beratung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit,
2. die Beratung der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen,
3. die Anhörung zu Festlegungen der baulichen Beschaffenheit sowie räumlichen und sächlichen Ausstattung,
4. die Unterstützung der Bemühungen des Trägers um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung,
5. die Beratung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Kostenbeiträgen,
6. die Beteiligung im Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen und
7. die Information der Eltern.

Die Zustimmung des Kuratoriums ist erforderlich zur Änderung

1. der Konzeption und
2. der Öffnungs- und Schließzeiten.

(5) Die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Gemeindeelternvertretung, wenn in der Gemeinde mehrere Tageseinrichtungen bestehen. Die Gemeindeelternvertretung ist von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen. Die Gemeindeelternvertretungen innerhalb eines Landkreises wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Kreiselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss entsendet. In kreisfreien Städten entsendet die Gemeindeelternvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss. Das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen regelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung. Ist Leistungsverpflichtete die Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, tritt diese an die Stelle der Gemeinde.

(6) Die Kreiselternvertretungen und die Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte wählen für die Dauer von zwei Jahren eine Landeselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landesjugendhilfeausschuss entsendet. Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung wird beim Kinderbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.

(7) Die Gemeinde-, Kreis- und Landeselternvertretungen tagen mindestens einmal im Jahr. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Elternvertretungen sind unabhängig und geben sich eine Geschäftsordnung.”

Die Gesamtheit der Eltern in einer Einrichtung wählen wenigstens zwei  (es dürfen aber auch mehr sein) Vertreterinnen oder Vertreter für ein Kuratorium der Tageseinrichtung.

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Das Kuratorium selbst soll dann aus diesen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern, der Kita-Leitung und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers bestehen und die Aufgabe haben, den Träger zu beraten.

Die wichtigsten Aufgaben des Kuratoriums sind hierbei in einem Katalog in § 19 Abs. 4 KiFöG festgelegt. Dieser Katalog gibt dabei zu den einzelnen Punkten wieder, ob eine Beratung, Anhörung, Beteiligung oder Unterstützung erfolgen soll. Grundsätzlich ist Aufgabe des Kuratoriums die Information der Eltern.

Bei den offensichtlich vom Gesetzgeber für besonders wichtig erachteten Punkten“Konzeption” und “Öffnungs- und Schließzeiten” der Kita bedarf es sogar bei Veränderungen oder Festlegungen der ausdrücklichen Zustimmung des Kuratoriums.

Dem Gesetz nicht zu entnehmen ist die Frage der Willensbildung innerhalb des Kuratoriums. Soll diese einstimmig oder durch Stimmenmehrheit hergestellt werden?

Auch in der in § 19 Abs. 3 KiFÖG angedachten Minimalkonzeption des Kuratoriums bestünde selbst bei einer genügenden Stimmenmehrheit die Möglichkeit einer Patt-Situation, wenn sich in ihrer Meinung die beiden Elternvertreter auf der einen Seite und die Kita-Leitung und der oder die Trägerverantwortliche auf der anderen Seite gegenüberstehen.

Und was soll gelten, wenn die Elternschaft von vorneherein mehr als zwei Elternvertreter in das Kuratorium entsenden und so für ein Stimmenübergewicht sorgen? Eine spannende Frage, deren Beantwortung gerade im Einzelfall nicht einfach sein wird.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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