Stadt muss Mehrkosten für selbstbeschafften Kita-Platz zahlen

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Das Verwaltungsgericht  Stuttgart hat entschieden, dass die Stadt die Mehrkosten der Unterbringung eines 2-jährigen Kindes für einen selbst beschafften  Betreuungsplatz in einer privaten Einrichtung tragen muss, wenn kein Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung verschafft werden kann (Urteil vom 28.11.2014 zum Aktenzeichen 7 K 3274/14).

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Eine solche Erstattung gilt jedoch nicht generell, sondern muss im Einzelfall anhand der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII geprüft werden.

Erforderlich für den Anspruch ist danach, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Verpflichteten vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

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Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Stadt dem Erstattungsanspruch auch keinen Fachkräftemangel entgegenhalten oder eine nicht ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen.

Mit dieser Entscheidung setzt das Gericht konsequent die geänderte Gesetzeslage sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 12.09.2013 seit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ab Vollendung des ersten Lebensjahres um.

Das Verwaltungsgericht geht daher auch davon aus, dass eine Berufung  nicht zugelassen werden wird.

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