Endlich werden die Überstunden in Freizeit ausgeglichen und dann krank – was nun?
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Selbstverständlich kommt es auch in Kita und Hort vor: Überstunden, weil man die kranke Kollegin vertreten musste, ein Elternabend anstand oder die Kitafahrt begleitet wurde.

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Überstunden können entweder abgegolten werden oder man gleicht sie in Freizeit aus – was davon zur Anwendung kommt, sollte sinnvollerweise im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Was ist nun aber, wenn ein Freizeitausgleich vereinbart ist und der Erzieher/die Erzieherin wird prompt an diesem Tag krank? Bekommt man die Überstunden jetzt nochmal?

Krank im Urlaub – Urlaubstage bleiben erhalten

Bei der Erkrankung im Urlaub ist die Sach- und Rechtslage klar. § 9 BUrlG regelt eindeutig:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Hat der Arbeitnehmer also Urlaub und erkrankt, kann er bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung diese Urlaubstage später nehmen, sie werden nicht durch seine Erkrankung „verbraucht“.

Eine vergleichbare Regelung fehlt aber zu Überstunden. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in einer schon älteren Entscheidung 2003 geurteilt, dass eine Erkrankung während des Freizeitausgleichs nicht dazu führt, dass die Überstunden nochmal ausgeglichen werden.

Krank beim Freizeitausgleich – Pech gehabt

Es hat entschieden, dass der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Wird also durch den Arbeitgeber etwa im Rahmen des Dienstplanes der Überstundenausgleich für den folgenden Donnerstag eingeräumt und erkrankt der Arbeitnehmer, trägt er das Risiko, diese freie Zeit nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.

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Etwas anderes könnte nur bei einer ausdrücklichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, die dem Arbeitgeber das Erkrankungsrisiko zuweist.

Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich durch Freistellung von der Arbeitspflicht wird grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach der wirksamen Festlegung der Arbeitsbefreiung im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Freistellungszeitraums hebt die Erfüllungswirkung der Freistellungserklärung nicht auf.

Der Überstundenausgleich entbindet den Arbeitnehmer damit nur von seiner vertraglichen Arbeitspflicht, nämlich im Umfang der geleisteten Überstunden. Sie soll aber nicht dazu dienen, Zeiten für Erholungszwecke zu verschaffen. Sollte dies von den Arbeitsvertragsparteien gewollt sein, müsste das eben ausdrücklich vereinbart werden. 

Es gibt zwar neuere Bestrebungen, den § 9 BUrlG analog auf den Freizeitausgleich anzuwenden, damit eben nicht der Arbeitnehmer das Risiko der Erkrankung trägt, sondern der Arbeitgeber (der ja auch sonst das Risiko eines erkrankten Arbeitnehmers trägt) – bisher hat sich diese Ansicht jedoch weder in der Rechtsprechung, noch in der Gesetzgebung durchsetzen können.

Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag gerne!

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Überstundenausgleich und Krankheit in der Kita
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