Warum der Muster-Betreuungsvertrag der Kitaaufsicht in Berlin für Träger problematisch sein kann 

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Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin / Kitaaufsicht / Kindertagesstättenaufsicht hat für Kita-Träger auf ihrer Webseite bekannterweise einen Muster-Betreuungsvertrag als PDF (update: Link nicht mehr verfügbar) hinterlegt.

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Und dieser Muster-Betreuungsvertrag hat u.a. zur Beendigung des Vertragsverhältnisses / Betreuungsverhältnisses zwischen Träger und Eltern eine zumindest für Träger doch bedenkswerte Regelung.

So heißt zu Ziff . 7 des Vertrags (und viele Trägerverantwortliche oder Kitaleitungen übersehen das erfahrungsgemäß):

“7. Vertragsende, Kündigung

7.1 Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Zuständigkeit des Landes Berlins für die Gewährleistung eines öffentlich finanzierten Platzes (§ 2 Abs.1 KitaFöG) endet, z.B. bei Wegzug aus Berlin. Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt es durch eine nicht rechtzeitige Mitteilung der Eltern ohne Verschulden des Trägers zu einer Rückforderung der öffentlichen Finanzierung, sind die Eltern verpflichtet, den entsprechenden Schaden des Trägers auszugleichen.”
Nach dieser Regelung endet also der Vertrag – selbst wenn es die Parteien gar nicht wollen! – mit dem Eintritt des (auflösenden) Ereignisses, d.h. keine “Zuständigkeit des Landes Berlins für die Gewährleistung” eines “Platzes”, also z.B. bei Wegzug aus Berlin.
 
Eine wie hier aufgeführte auflösende Bedingung kann aber auch recht abrupt eintreten. Das möge man bei Verwendung des Vertrages bedenken.

Denn ins solchen Fällen ist der Vertrag aufgelöst und der Träger kann womöglich den Platz nicht zeitnah neu besetzen (ja auch das gibt es – trotz allgemeinem Kitaplatzmangel) und guckt finanziell “in die Röhre”.

Nach unserer Auffassung besteht für eine solche Regelung aber auch kein zwingendes Bedürfnis. Gemäß KitaFöG Berlin darf eine ordentliche Kündigungsfrist in einem Kitabetreuungsvertrag sowieso nicht länger als einen Monat zum Monatsende sein.

Das bedeutet, Eltern, die aus Berlin wegziehen kommen vergleichsweise schnell aus dem Vertrag heraus. Und die Träger haben die Möglichkeit, mit genügend zeitlichem Vorlauf den Platz neu zu besetzen. Warum also eine auflösende Bedingung im Vertrag verankern, auf die die Vertragsparteien (Kindergarten-Träger und Eltern) keinen direkten Einfluss haben?

Auch gilt es zu bedenken, dass ein Träger von der Einstellung der Finanzierung des Kitagutscheins womöglich erst mit zeitlicher Verzögerung erfährt, der Vertrag dann aber schon als in der Vergangenheit für beendet gilt.

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Ein ganz anderer Aspekt findet sich im Übrigen am Ende dieser Vertragsklausel. Nämlich eine Schadensersatzpflicht der Eltern für den Fall, dass mit dem Umzug und der Einstellung der Finanzierung des Kitagutscheins ein finanzieller Schaden bei der Kita entsteht.

Gegen eine solche Schadensersatzpflicht ist erst einmal nichts einzuwenden. Aber der von der Senatsverwaltung vorformulierte Vertrag geht offenbar davon aus, dass ein Rückforderungsrecht der den Kitagutschein den Eltern finanzierenden Stelle gegenüber dem Kitaträger bestehen würde. Das sehen wir allerdings ganz anders.

Denn den Eltern wird der Kitagutschein erteilt, die diesen zur Erfüllung ihrerVerbindlichkeit gegenüber dem Kitaträger diesem vorlegen dürfen. Eine Störung im Leistungsverhältnis Eltern zum Jugendamt ist daher alleine zwischen diesen abzuwickeln. Davon abgesehen, dürfte für Kitaträger auch ein Vertrauensschutz bestehen. 

Sollte dem nicht so sein, müsste wohl laut über das Einfordern von Bürgschaften nachgedacht werden. Da es nicht angehen kann, dass finanzielle Ausfallrisiko allein den Kitaträgern aufzubürden. Hierfür wären auch die Beträge schlichtweg zu hoch.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Der Muster-Betreuungsvertrag der Kitaaufsicht Berlin und seine Tücken
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