Fehlerhafter Stunden-Zettel kann fristlose Kündigung rechtfertigen!

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Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigt in seinem Urteil vom 17.02.2014 (Az. 16 Sa 1299/13), dass einem Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter, der eines Arbeitszeitbetrugs überführt wurde, nicht mehr zugemutet werden kann; dies auch bei sehr langer Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.

Im entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter den Chip des Zeiterfassungsgeräts wiederholt beim Gang in die Pause abgeschirmt, so dass diese Arbeitsunterbrechung nicht erfasst wurde.

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Die Kontrolle des Arbeitgebers ergab, dass der Mitarbeiter hierdurch ca. 3,5 Stunden innerhalb eines Monats mehr Pause erschlichen hatte, die ihm auch bezahlt worden waren.

Nun hat die Vielzahl der Kita- und Hort-Träger noch keine elektronische Zeiterfassung. Meist werden Pausen und eventuelle Überstunden vom Mitarbeiter selbst in ausgegebenen Formularen notiert. Diesem Vertrauensvorschuss des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer mit einer sorgfältigen und selbstverständlich korrekten Erfassung seiner Arbeitszeit begegnen.

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So wies schon das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 270/12) die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab, der seine Stunden-Zettel schlampig und mit einigem zeitlichen Abstand ausgefüllt hatte. Für die Richter hatte er damit Fehleinträge billigend in Kauf genommen und damit das Vertrauen des Arbeitgebers missbraucht.

Bei der Abwägung der Interessen im Einzelfall, die das Gericht bei einer fristlosen Kündigung vorzunehmen hat, wäre im Kita- und Hort-Bereich sicher auch zu berücksichtigen, dass die Träger vielfach nicht gewinnorientiert und mit öffentlichen Geldern arbeiten, die für einen bestimmten Personalschlüssel kalkuliert sind.

Der Träger ist wegen der begrenzten zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten daher um so mehr darauf angewiesen, dass die vereinbarte Arbeitszeit von seinem Personal auch tatsächlich erbracht wird.

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Zeiterfassung ist Vertrauenssache
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