Können Anwohner wegen “Kinderlärm” ein Nutzungsverbot gegenüber einer Kita gerichtlich erwirken?
Kinder lachen, weinen, schreien, toben, freuen sich, spielen ausgelassen und manchmal irgendwie auch alles gleichzeitig zusammen. Natürlich machen sie das auch in der Kita und auf dem Kita-Außengelände.
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Offenbar Grund genug für manche Anwohner und Nachbarn diesem “Lärm” ein Ende setzen zu wollen. Und wenn dann auch noch der Bring- und Abholverkehr dazu kommt…!
Ähnliches passierte jüngst einer Betriebskita in Niedersachsen. Auch dort versuchten Nachbarn gegen den bereits eröffneten Kindergarten ein behördliches Nutzungsverbot wegen angeblich unzumutbarer Lärmbelästigungen zu erwirken.
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Dieses Nutzungsverbot, wäre es denn ausgesprochen worden, hätte zur Folge gehabt, dass die Kita eben nicht mehr als Kita zur Kinderbetreuung “genutzt” hätte werden dürfen.
Dem Ansinnen der Anwohner auf ein solch vorläufiges Nutzungsverbot ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (update: Ursprungsseite leider nicht mehr verfügbar) mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 1 ME 145/14 – wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 27. August 2014 (4 B 1037/14) – jedoch nachvollziehbar – und zum Glück – nicht gefolgt.
Denn – wenig überraschend – der Gesetzgeber hat Kinderlärm gegenüber sonstigem Lärm bevorzugt. Lärm ist eben nicht gleich Lärm. Und der Lärm eines zum Beispiel startenden Flugzeugs kann halt nicht mit einem Kinderlachen verglichen werden.
Nachbarn, so das OVG, können sich deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Berufung auf Lärmbelästigungen gegen den Betrieb einer Kindertagesstätte zur Wehr setzen.
Einen solchen Ausnahmefall haben die Nachbarn jedoch nicht darlegen können. Daher war das Begehren der Anwohner ohne Aussicht auf Erfolg.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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