Bin ich als Kita- oder Hort-Erzieher tatsächlich zur Medikamentenabgabe verpflichtet?
Die eingangs gestellte Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten.
Denn es stellt sich bereits die Frage, ob der Kita- oder Kindergarten-Träger (als Arbeitgeber) gegenüber den Personensorgeberechtigten der Kinder als Vertragspartner zu einer solchen Abgabe von Medikamenten verpflichtet ist.
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In vielen Bundesländern ist dies nicht geregelt, so dass man (noch) davon ausgehen muss, dass eine solche Nebenverpflichtung zum Betreuungsvertrag nicht besteht – außer natürlich in Notfällen.
Hamburg hat dagegen für Kindertagesstätten, die den Kita-Gutschein akzeptieren, im Landesrahmenvertrag eine anderslautende Regelung aufgestellt.
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Danach heißt es dort zu § 10 Abs.8:
“Die Medikamentenabgabe an Kinder nach schriftlichen elterlichen und ärztlichen Vorgaben durch Beschäftigte in den Kitas bei nicht behinderten Kindern ist Teil der von Kindertagesstätten zu erbringenden Leistungen, soweit die Medikamentenabgabe nicht die Kenntnisse einer Fachkraft erfordert und aus zeitlichen Gründen in der Kita erfolgen muss.”
Dies bedeutet aber zunächst, dass hierdurch eine Leistungsverpflichtung der Träger statuiert wird.
Ist dadurch aber auch die einzelne Erzieherkraft zur Abgabe verpflichtet? Die Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Denn am Landesrahmenvertrag ist ein Erzieher als Arbeitnehmer nicht beteiligt und Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig.
Es müsste also eine gesonderte Abrede aus dem Arbeitsverhältnis / Arbeitsvertrag bestehen, die hierzu verpflichtet.
Alternativ wird man sonst wohl nur über ein sich geändertes Berufsbild des Erziehers zu einer solchen Verpflichtung kommen.
Und dass sich das Berufsbild weiter ändert und hierbei der Umgang mit Medikamenten gerade in Hinblick auf Inklusion etc. auch durch landesrechtliche Regelungen neu definiert wird, dürfte dabei unstreitig sein.
Aber hat es sich schon soweit geändert?
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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