Damit die Übernahme der Kita-Einrichtung nicht später in einer Konkurrenzsituation endet – wirksames Wettbewerbsverbot im Übernahmevertrag vereinbaren!
Eine Kita soll von einem neuen Träger übernommen werden. Nicht eine ganze Kita, sondern nur eine Einrichtung von möglicherweise mehreren, d.h. der „alte“ Träger soll weiter bestehen bleiben und nur diese eine Einrichtung soll an einen neuen Träger übergeben werden.
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Soweit, so gut.
Aber was der neue Träger sicherlich nicht mögen würde, wäre folgende Entwicklung:
Die Einrichtung geht in neue Trägerschaft über, alles wird eingetaktet, das Personal im Wege des Betriebsüberganges nach § 613a BGB reibungslos und glücklich weiterbeschäftigt und plötzlich meint der „alte“, also der ursprüngliche Träger der Einrichtung, in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Nachbarschaft zur übernommenen Einrichtung nun erneut eine Einrichtung eröffnen zu müssen. Womöglich auch noch in interessanteren Räumlichkeiten, einem größeren Kita-Freigelände und gar noch einem garantiert besseren Betreuungsschlüssel.
Sicherlich unterliegt der abgebende Träger auch ohne ausdrückliche Regelung im Übernahmevertrag einem gewissen Wettbewerbsverbot.
Das ergibt sich schon aus der Treuepflicht der Vertragsparteien zueinander. Aber will man sich wirklich über die Einzelheiten streiten?
Und vor allem: Wo sind die sachlichen und räumlichen Grenzen eines solchen ungeschriebenen Wettbewerbsverbots? Schwierig zu sagen und somit ist es ebenso schwierig den Ausgang eines entsprechenden Gerichtsverfahrens zu prognostizieren.
Daher sollte es angezeigt sein, den Umfang eines Wettbewerbsverbots im Übernahmevertrag zwischen den Trägern und vor dem Trägerwechsel ausdrücklich zu regeln. Aber Vorsicht! Ein Wettbewerbsverbot ist nicht uferlos weit ausdehnbar.
Sicherlich mag es Sonderfälle mit besonderen Gründen des Erwerbers geben, aber zumeist wird ein Wettbewerbsverbot nur insoweit für zulässig erachtet, wie es den Betrieb der Einrichtung in dem Umfangs schützt, wie dieser bisher betrieben wurde.
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Ein weitergehender Schutz wird zumeist nicht als erforderlich erachtet.
Das bedeutet zum Beispiel, dass für eine Einrichtung (Kita, Hort, etc.) die bisher allein im Hamburger oder Leipziger Raum betrieben wurde und dort auch an alter Stelle weiter betrieben werden soll, kein Wettbewerbsschutz auch – überspitzt ausgedrückt – für das Saarland beansprucht werden kann. Es wird in dieser Hinsicht lediglich ein sehr regionaler Schutz möglich sein, an den sich der „alte“ Träger halten muss.
Zeitlich ist zumeist ein Zeitraum des Wettbewerbsverbots von bis zu 2 Jahren relativ unbedenklich. In Einzelfällen bei einem besonderen Schutzinteresse ist aber auch ein längerer Zeitraum möglich.
Es stellt sich noch die Frage nach der sogenannten Karenzentschädigung, also ob der abgebende „alte“ Betrieb einen Ersatz dafür verlangten kann, dass er sich an das Wettbewerbsverbot hält und nicht in direkter Konkurrenz zum „neuen“ Träger tätig wird.
Im Fall der üblichen Wettbewerbsverbote (zeitlich nicht mehr als zwei Jahre, örtlich allein regional) wird in den meisten Fällen das Wettbewerbsverbot mit dem Kaufpreis abgegolten sein. Aber bekanntlich steckt der Teufel im Detail, so dass eine sorgfältige Prüfung immer anzuraten ist.
Vor allem wenn wie so häufig im Bereich der freien Jugendträger ein Kaufpreis gar nicht gezahlt werden soll, sondern die Gegenleistung allein in der Freistellung von Verpflichtungen besteht.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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