Eltern können nicht bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist am Betreuungsvertrag festgehalten werden
Schon im Juli hatte sich das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen: 114 C 151/15 – wir berichteten) mit der Frage auseinander zu setzen, ob die gescheiterte Eingewöhnung eines Kindes einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen könne. Es bejahte diese Frage.
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„Treu und Glauben gebieten es aber insbesondere bei einem Kinderbetreuungsvertrag, dass auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht genommen wird. Das Scheitern einer Eingewöhnung in einer Betreuungseinrichtung kann nie ausgeschlossen werden. Dann muss es aber auch für die Eltern des Kindes die Möglichkeit geben, sich vom Vertrag zu lösen; (…).“
Das gilt jedoch nicht in jedem Fall. Ob das Scheitern der Eingewöhnung als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB einzustufen ist, beurteilt sich vorrangig am Wohl des Kindes. Wird dieses ernsthaft beeinträchtigt, muss eine vorzeitige Herausnahme möglich sein.
Wann aber ist eine Eingewöhnung gescheitert? Unstreitig war die Eingewöhnung innerhalb von 5 Wochen so gut wie nicht vorangeschritten.
Zu keinem Zeitpunkt war es möglich, das Kind mehr als zwei Stunden in der Kita zu lassen. Die Bezugsperson des Kindes konnte sich nie gänzlich aus der Räumen der Einrichtung entfernen. Weiterhin traten ab der vierten Woche starke Abwehrreaktionen auf, sobald das Kind merkte, dass ein weiterer Besuch in der Kita anstand. Interessen des Trägers hinsichtlich seiner Planungssicherheit können in so einem Fall nicht entgegen stehen.
Wenn feststeht, dass eine Eingewöhnung gescheitert ist, bleibt immer noch die Frage zu klären, wer für das Scheitern vorrangig verantwortlich zu machen ist. Sollte etwa mangelnde Mitwirkung der Bezugspersonen ausschlaggebend gewesen sein, kann darauf selbstverständlich nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung gestützt werden.
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Und schließlich bleibt die Frage, wann die Kündigung zu erklären ist. § 626 Absatz 2 BGB sieht eine 14-Tage-Frist vor.
Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Kündigende von den Tatsachen Kenntnis erlangte, die ihm die Einschätzung erlaubte, dass die Eingewöhnung gescheitert ist.
Im entschiedenen Fall traten in der vierten Woche der Eingewöhnung erhebliche Abwehrreaktionen des Kindes auf. Zugunsten des Trägers mussten die Eltern davon ausgehen, dass die Reaktionen des Kindes nur vorübergehender Art sind.
Erst als sich zeigte, dass das Kind weiterhin seinen Unmut zeigen würde und damit die Prognose getroffen werden konnte, dass die Eingewöhnung tatsächlich nicht gelingen wird, war die sofortige Kündigung zulässig und im Sinne der Frist des § 626 BGB erforderlich.
Fazit: Das Urteil ist ausgewogen und bestätigt uns in unserer rechtsgestaltenden Praxis, eine Probezeit mit erleichterten Kündigungsmöglichkeiten und verkürzten Fristen in die Betreuungsverträge aufzunehmen.
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