Gewaltfreie Erziehung bedeutet die Abwesenheit von körperlicher UND psychischer Gewalt!

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Was viele gar nicht so genau wissen – in § 1631 Abs. 2 BGB ist es ausdrücklich geregelt:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Eigentlich unmissverständlich oder?

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Und trotzdem passiert auch in Kita, Kindergarten oder Hort immer wieder etwas. Im Vergleich zum Glück sehr selten, aber auch dort gilt: Jeder einzelne Vorfall ist einer zu viel. 

Daher ist es noch einmal wichtig sich vor Augen zu führen: Entwürdigende und erniedrige Maßnahmen gegenüber Kindern sind ebenso verboten wie physische und psychische Gewalt. Als entwürdigende Maßnahmen gelten dabei auch Bloßstellungen  oder Handlungen, die ein Kind zum Beispiel bewusst zum Gespött der anderen Kinder machen sollen. Auch ist es in diesem Zusammenhang nicht zulässig, Kindern den persönlichen Bezug zu nehmen. Zum Beispiel durch Ausgrenzung oder durch Nichtbeachtung.

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von Rechtsanwalt Holger Klaus

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§ 1631 Abs. 2 BGB: Kinder haben ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung
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