Was ist zu beachten, wenn nach einem Einbruch in der Kita der Bürorechner mit allen wichtigen Daten weg ist?

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Insbesondere in Berlin wird immer häufiger auch in Kitas eingebrochen – warum auch immer. Sicherlich treten diese Fälle auch in anderen Bundesländern auf. Was muss der Träger bzw. die Leitung beachten, wenn in einem solchen Fall auch der Bürorechner entwendet wird?

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Oder auch die alten Papierakten, die einfach so im Papiermüll landen, der verlorene und nicht verschlüsselte USB-Stick mit Fotos vom Kitasommerfest oder die gehackte Kitawebsite sind Datenschutzvorfälle, auf die reagiert werden muss. Und zwar richtig und schnell.

Das Gesetz sieht eine weitreichende Informationspflicht für den Verantwortlichen vor.

Haben Sie also die Befürchtung, dass besonders schutzwürdige Daten (z.B. Gesundheitsdaten, rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) oder Sozialdaten unrechtmäßig an Dritte gelangt sein können und drohen hieraus schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, müssen Sie hierüber sowohl die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde als auch die Betroffenen informieren.

Sie müssen als Verantwortlicher eine Abwägung treffen, ob hier besonders sensible Daten betroffen sein können und ob hieraus weiterhin schwerwiegende Beeinträchtigungen folgen können. Sie müssen nicht sicher wissen, dass Dritte unberechtigt Zugriff auf die Daten haben! Die Wahrscheinlichkeit hierfür genügt.

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Haben Sie einen solchen Vorfall festgestellt, müssen Sie unverzüglich die Datenschutz-Aufsicht informieren. Die Betroffenen müssen Sie dann informieren, wenn Maßnahmen zum Schutz der Daten ergriffen worden sind (und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird).

In der Information an die Betroffenen – meist Eltern oder Mitarbeiter Ihrer Einrichtung – müssen Sie diesen auch Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen empfehlen.

Natürlich drohen bei nicht rechtzeitiger oder nicht erfolgter Information Bußgelder. Es ist also durchaus von Vorteil, sich bereits im Vorfeld Gedanken zum Datenschutz in Ihrer Einrichtung zu machen.

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Ist die Festplatte des Bürorechners verschlüsselt? Sind die verwendeten Passwörter sicher?

Haben Sie einen Aktenvernichter? Ein Datenschutzkonzept kann Ihnen im Fall der Fälle hilfreich zur Seite stehen.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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