Wenn Erziehern  in Kita, Kindergarten oder Hort Gegenstände gestohlen werden – Schadensersatz durch Arbeitgeber?

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Diebstahl in der Kita „im laufenden Betrieb“ – gar nicht so selten und plötzlich sind Wertgegenstände von Erziehern weg.

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Wir hatten uns hier [Link] in einem Artikel ja bereits einmal Gedanken darüber gemacht, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn Erzieher z.B. nicht richtig den Kindergarten oder Hort abschließen bzw. für das Wochenende absichern und es deshalb zu einem Einbruch kommt. Nun wollen wir die Thematik aus einem anderen Blickwinkel betrachten:

Denn wie verhält es sich, wenn während der Arbeit aus der Tasche, Rucksack oder Jacke eines Erziehers Wertgegenstände wie Geldbörse oder Handy gestohlen werden? Noch dazu vielleicht aus dem Pausenraum?

Nun, in einem solchen Fall kommt es – wie so oft – auf die konkrete Situation an.

Zunächst einmal ist genau zu schauen, welche Gegenstände denn entwendet worden sind. Handelt es sich hier um Gegenstände, die üblicherweise gar nicht zur Arbeit in die Kita mitgenommen werden, so dürfte eine Haftung des Trägers als Arbeitgeber schon von vorneherein zu verneinen sein.

Zu denken wäre zum Beispiel an ein sündhaft teures Brillanten Collier, das zwar wunderschön funkelt, aber eben nicht üblicherweise von Erziehern in die Einrichtung mitgebracht oder für die tägliche Arbeit benötigt wird.

Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der tatsächlich für die Arbeit benötigt wird – zum Beispiel eine Lesebrille oder für die Nachmittage im Sommer eine Sonnenbrille. Gleiches gilt für Gegenstände, die üblicherweise mitgeführt werden. Also wohl Handy, Geld in einem durchschnittlichen Maße, Kreditkarten, Ohrringe, die für die Arbeit abgemacht werden o.ä. – wobei es hier – siehe oben – auf den Einzelfall ankommt.

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Schlussendlich ist zu betrachten, wo und unter welchen Umständen die Wertgegenstände entwendet wurde. Also ob die betreffende Person es dem Dieb besonders einfach gemacht hat oder ob tatsächlich die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verwahrmöglichkeiten genutzt und auch entsprechend benutzt (abgeschlossen, verriegelt?) worden sind. 

Schlussendlich ist es – so bitter es sich auch anhören mag – stets auch eine Beweisfrage.

Denn wenn es unklar ist, ob es überhaupt einen Diebstahl gegeben hat, so wird ein bestohlener Erzieher darzulegen und zu beweisen haben, dass ihm oder ihr just an diesem Tag tatsächlich das äußerst teure – da selbstredend seltene Sonderkollektion – Smartphone entwendet worden und dies auch noch in den Räumlichkeiten des Träger erfolgt ist.  

Alles in allem für alle Beteiligten eine ziemlich unschöne Situation. Und für Erzieher bei fehlender Kulanz eines Trägers oft auch eine schwierige Angelegenheit zu einem Schadensersatz zu gelangen. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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Diebstahl in Kita – wann der Träger gegenüber Erziehern haftet