„Werde ich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt?“

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Gibt es einen Straftatbestand der „Verletzung der Aufsichtspflicht“ der einen Erzieher auch ins Gefängnis bringen kann? Die Frage taucht immer wieder in unseren Fortbildungen und Seminaren auf.

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Nun, wegen einer „Verletzung der Aufsichtspflicht“ im engeren Sinne wird so niemand bestraft. Denn es gibt einen solchen Straftatbestand im Strafgesetzbuch nicht. Und nur was dort (und in ein paar strafrechtlichen Nebengesetzen) ausdrücklich aufgeführt, kann von einem Gericht selbst auch „bestraft“ werden.

Aber!

Natürlich kann ein Gericht zum Beispiel stattdessen wegen einer „Fahrlässigen Körperverletzung“ (§ 229 StGB), die aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung zustande gekommen ist, jemanden – und somit auch eine Erzieherin oder einen Erzieher – strafrechtlich verurteilen.

Ungeachtet dessen gibt es aber auch noch den – für viele eher unbekannten – Straftatbestand der „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“ gemäß § 171 StGB – und der hat es in sich:

Denn er lautet wie folgt:

„Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Aber auch wenn man u.a. Erzieher als Adressaten dieser Strafnorm zu verstehen hat, wird diese Norm eher nur sehr sehr selten auf Erzieher bzw. ihre Handlungen anzuwenden sein.

Denn die Strafnorm beschreibt zum einen die Verletzung der Erziehungspflicht oder Fürsorgepflicht und nicht ausdrücklich die Verletzung der Aufsichtspflicht (und meint somit etwas anderes) und zum anderen fordert sie als Tathandlung darüber hinaus eine gröbliche Verletzung sowie die damit verbundene Gefahr, die Entwicklung des Kindes erheblich zu schädigen. 

Und damit ist zumeist etwas anderes gemeint, als z.B. einmal in der Kita nicht richtig aufgepasst zu haben – mögen auch die damit verbundenen Folgen schwerwiegend sein.

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Aber im Einzelnen:

Der § 171 StGB betrifft diejenigen, die die Pflicht zur Erziehung oder Fürsorge von Kindern (auch) innehaben.

Das werden auch Erzieher in Kita, Kindergarten oder Hort sein.

Diese müssen jedoch ihre Pflicht gröblich verletzt haben, was zwar auch durch eine einmalige Handlung erfolgen kann, meist jedoch durch mehrere Handlungen eher erst bewirkt werden kann.

Zudem sollen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur besonderes schwere Verletzungen der Erziehungspflicht von § 171 StGB erfasst sein. Die einschlägige Literatur vertritt hierzu die Auffassung, dass zum Beispiel ein Verhalten, dass den heutigen Maßstäben der Sozialpädagogik nicht (mehr) genügt, (meist) nicht unter § 171 StGB fallen soll.

Das stellt aber selbstverständlich keinen Freibrief für veraltete und erniedrigende Erziehungsmethoden dar, denn für solche Fälle können natürlich andere gesetzliche Vorschriften anzuwenden sein.  

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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Aufsichtspflichtverletzung als Straftat?