Achtung Gesetzesänderung! Die Schriftform für eine Kündigung kann Eltern nicht mehr ohne Weiteres abverlangt werden!
Achtung Gesetzesänderung! Für ab dem 01.10.2016 abgeschlossene, vorformulierte Betreuungsverträge kann von Eltern nicht mehr u.a. eine Kündigung in Schriftform eingefordert werden – es sei denn, die einzelnen Kitagesetze in den Bundesländern schreiben dies ausdrücklich vor.
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Denn § 309 Nr. 13 BGB ist geändert worden.
Das bedeutet:
Eltern können bei ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Betreuungsverträgen für Kita, Kindergarten oder Hort nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) daran gehindert werden, einfach per Textform via E-Mail, SMS, WhatsApp, Facebook-Messenger etc. zu kündigen.
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Für Träger gilt es daher sicherzustellen, dass die den Eltern eröffneten digitalen Kommunikationskanäle auf etwaig eingehende Kündigungen auch überprüft werden, um nicht später unliebsame Überraschungen zu haben.
Besser für den Überblick ist es natürlich, erst gar nicht diverse E-Mailadressen, Messengerkontakte und Handynummer publik zu machen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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