Die Gesetzesänderung seit dem 01. Oktober 2016 wird wohl viel Unsicherheit schaffen.
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Keine Schriftform bei Abholberechtigungen mehr möglich?
Keine Schriftform bei Kündigung des Betreuungsvertrages mehr möglich?
Keine Schriftform mehr bei Beantragung der Notbetreuung während der Schließzeit?
Die Gesetzesänderung zu § 309 Nr. 13 BGB dürfte viele Kita- oder Hort-Betreuungsverträge betreffen, die zukünftig mit Eltern abgeschlossen werden.
Denn für alle neu seit dem 01. Oktober 2016 abgeschlossenen, vorformulierten (Standard-) Verträge gilt, dass ein Träger für viele vertragliche Erklärungen von seinen Vertragspartnern (Eltern etc.) nicht mehr die Schriftform verlangen kann, sondern allenfalls die Textform – was eben auch Erklärungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp bedeuten kann.
Die Gesetzesänderung betrifft aber nicht nur die Kündigung von Betreuungsverträgen, sondern eben auch eine Reihe anderer Erklärungen, die nach unserer Erfahrung dort – ohne dass dies gesetzlich normiert ist – regelmäßig in Schriftform abgefordert werden:
So zum Beispiel, wenn jemand anders nun abholberechtigt sein soll. Oder die Bestätigung, dass eine Behandlung mit einem Mittel gegen Läuse durchgeführt wurde. Oder die eingeforderte Schriftform für die Beantragung der Betreuung auch während der Schließzeit.
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Alle diese Vorgaben werden in neuen Betreuungsverträgen den Eltern nicht mehr rechtswirksam in Schriftform abverlangt werden können, wobei vieles natürlich noch nicht gerichtlich entschieden worden ist.
Dennoch werden sich Träger in Zukunft wohl hauptsächlich mit Eltern-Erklärungen in allein digitaler Form (E-Mail, SMS, WhatsApp, Facebook-Messenger) konfrontiert sehen.
Egal ob es gefällt, dem Datenschutz oder der Rechtssicherheit zu Gute kommt. Die Gesetzesänderung ist nun einmal da.
Also was ist zu tun?
In neuen Betreuungsverträgen sollte somit für Erklärungen von Eltern (also Kündigungen, Abholberechtigungen, Anträge auf Notbetreuung, Teilnahme an Ausflügen oder Erklärungen im Zusammenhang mit Erkrankungen des Kindes (Medikamentenabgabe!) oder naher Familienangehöriger) zumindest die Textform als Erfordernis im Betreuungsvertrag fixiert werden. Denn sonst würde ein Träger Gefahr laufen, dass er auch allein mündliche Erklärungen gegen sich gelten lassen muss.
Eine schwierige Thematik, dass ist uns bewußt. Aber leider bei Gesetzesänderungen selten zu vermeiden.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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