Was gilt bei Fotoeinwillungen bei getrennt lebenden Eltern (aber mit gemeinsamen Sorgerecht)?

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Die Foto-Einwilligung in Krippe und Kita wird wohl für immer eine „never ending story“ sein. Welche Formulierung ist denn nun die richtige? Darf man verschiedene Szenarien zusammenfassen?

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Oder muss für jede auch nur erdenkliche Verwendung eine gesonderte und vor allem ausdrückliche Foto-Genehmigung von den Eltern eingeholt werden?

Hierzu haben wir in diesem Blog schon viel publiziert und auch Videos gedreht und wer dazu Näheres erfahren mag, wird oben über die Suchfunktion garantiert fündig. Im Folgenden soll es nämlich daraum gehen, wenn Mama & Papa getrennt leben und sich gar nicht mehr „grün“ sind, aber immer noch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind oder ihre Kinder ausüben.

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Denn in einem solchen Fall kann es ein wenig kompliziert werden. Dies vor allem, wenn einer der Elternteile womöglich überhaupt nicht (mehr) für die Unterzeichnung eines Betreuungsvertrages oder gar eine Fotoeinwilligung ist.

Denn es gilt: Haben die getrennt lebende Mama und der Papa gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind, so müssen sie für Fotos mit einer gewissen Außenwirkung tatsächlich die Einwilligung erklären! Denn es soll sich bei Fotos mit einer gewissen Außenwirkung um eine wesentliche Entscheidung bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts handeln, die – weil wesentlich – von den Eltern trotz Trennung nur gemeinsam für das Kind getroffen werden darf. 

Umgekehrt bedeutet dies aber auch: Wenn einer der Elternteile die Einwilligung widerruft, muss sich der Träger hieran halten – denn die Einwilligung nur von einem Personensorgeberechtigten reicht dann nicht mehr aus! 

Was sind aber nun Fotos mit einer gewissen Außenwirkung, wie wir es genannt haben? Nun, die Abgrenzung wird nur im konkreten Einzelfall möglich sein. Manche Stimmen in der datenschutzrechtlichen Literatur meinen ja sogar, jedewede Fotoerlaubnis bzw. Foto-Einwilligung sei von den Eltern gemeinsam zu erteilen.

Das geht nach unserer Rechtsaufassung allerdings zu weit. Denn in der Konsequenz würde das ja bedeuten, dass eine Mama kein einziges Foto von ihrem Kind machen dürfe, wenn es der missgünstige Ex-Lebenspartner nicht will (und natürlich andersherum). Daher werden Fotos im privaten Bereich und wohl auch Fotos im semi-privaten Bereich der Ich-Bücher, Portfolios und Entwicklungsdokumentationen eher nicht unter die Vorgabe zur gemeinschaftlichen Einwilligung fallen – wobei hier das letzte (gerichtliche) Wort noch nicht gesprochen wurde.

Außerhalb des privaten und wohl auch (siehe oben) semi-privaten Bereichs wird dagegen eine gemeinschaftliche Foto-Erlaubnis für Kita, Kindergarten und Hort nicht verzichtet werden können, wenn datenschutzkonform gehandelt und vor allem unnötiger Ärger durch das übergangene Elternteil vermieden werden soll.

Sollen somit die gemachten Fotos auch auf der Webseite, der Kita-„Cloud“, den Social-Media-Kanälen wie Facebook und Instagram und vor allem auch im lokalen Gemeindeblättle gezeigt werden, wird man als Kitaleitung oder Träger-Verantwortlicher nicht um eine solche gemeinschaftliche Einwilligung umhinkommen. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Kita-Datenschutz Tipp Nr. 4: Die Fotoerlaubnis und Sorgerecht