Alle fotografieren und filmen auf der Weihnachtsfeier oder dem Sommerfest – muss das durch Kitaleitung oder Erzieher unterbunden werden?

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Alle fotografieren und filmen auf der Weihnachtsfeier oder dem Sommerfest – muss das die Kita unterbinden?

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Wir denken: nein. Wir haben schon seit langen die Rechtsauffassung vertreten, dass Sommerfest und Weihnachtsfeier als semi-öffentliche Veranstaltungen zu betrachten sind, bei denen nicht nur die Aufsichtspflicht bei den Eltern – bitte mit ausdrücklicher Ansage – liegen kann, sondern auch, als Teil davon, die Fürsorgepflicht, wenn andere das eigene Kind ablichten.

„Semi-öffentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass zwar der Teilnehmerkreis eingeschränkt ist, jedoch nicht so streng, als dass nur Eltern als Sorgeberechtigte teilnehmen würden. Auch Oma und Opa, der beste Freund der Mama oder ehemalige Erzieher*innen sind ja oftmals gern gesehene Gäste. 

Und zu solchen Ereignissen (Kindertheater, Kindergeburtstag im Elterncafé oder die große Tobelandschaft nebst Bällebad eines großen Möbelkaufhauses sind da nicht viel anders) wird auch viel fotografiert und gefilmt. Ob man es mag oder nicht: Aber das dürfte mittlerweile sozialadäquat sein, wie es der Jurist gerne nennt.

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Ist das aber alles bekannt, so wird man sich beim Veranstalter kaum beschweren können, wenn es zu Fotos oder einem kleinen Videos kommt. Denn es steht ja jedem frei, entweder auf einen Besuch gleich ganz zu verzichten oder zumindest zu aufdringlich agierende Eltern selber (Stichwort: eigene (!) Aufsichtspflicht / Fürsorgepflicht) anzusprechen und gegebenenfalls zur Unterlassung aufzufordern.

Auch das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz“ (ULZ) Schleswig-Holstein sieht das ähnlich wie wir, als es dort heißt:

„Wenn Eltern im Rahmen von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätten oder bei anderen von der Kindertagesstätte initiierten Veranstaltungen Fotos anfertigen, ist dies wohl hinnehmbar. Diese Fälle sind genauso zu behandeln wie das Fotografieren bei sonstigen Anlässen, bei denen für Erinnerungszwecke privat fotografiert wird.“

Zu Klarstellung ist aus unsere Sicht aber noch auf eine wichtige Einschränkung hinzuweisen:

Sind bei einem Sommerfest oder einer Weihnachtsfeier Kinder noch nicht abgeholt worden, liegt für die Kinder die Aufsichtspflicht noch bei den Erziehern. Diese müssen dann mit Nachdruck dafür Sorge tragen, dass diese Kinder nicht freimütig von anderen Eltern abgelichtet werden.

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Kita-Datenschutz Tipp Nr. 17: Fotos auf Sommerfest oder Weihnachtsfeier?