Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen für Erzieher gibt es Stolperfallen und einige Tücken auf jeden Fall zu beachten!
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Wer mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag als Kita-Träger abschließen will, sollte auf jeden Fall das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) beachten. Denn diese Norm gibt ausdrücklich vor:
„Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
Denn im Umkehrschluss bedeutet diese gesetzliche Vorgabe nichts anderes, als dass eine Befristung ohne Beachtung der Schriftform unwirksam ist. Und ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam, so kann ein Arbeitnehmer dies auch zum Ende des Befristungszeitraums – also auch nach 2 Jahren noch – durch ein Arbeitsgericht mittels einer entsprechenden Feststellungsklage („Entfristungsklage“) feststellen lassen.
Kommt ein Arbeitsgericht dann zu der Erkenntnis, dass es tatsächlich Fehler bei der Einhaltung der oben dargestellten Schriftform gegeben hat, so wird es feststellen, dass das im Streit stehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den ursprünglich Befristungszeitraum hinaus weiter fortbesteht. Und besteht dann für den oder die jeweiligen Erzieher aufgrund der Beschäftigungsdauer und der Anzahl der durchschnittlich im Kindergarten oder Hort beschäftigten Arbeitnehmer*innen zudem Kündigungsschutz, so wird es ein Kita-Träger sehr schwer haben, sich von diesem Arbeitsverhältnis wieder zu lösen.
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Erzieher auf der anderen Seite sollte natürlich im eigenen Interesse schon prüfen, wie sich dann die Unterzeichnung der Befristungsabrede oder des befristeten Arbeitsvertrages vor oder bei Arbeitsbeginn gestaltet hat.
Denn das Bundesarbeitsgericht – und darüber unterhalten wir uns in unserer neuesten Folge unserer Kitarechtler-Podcasts – hat in seinem Urteil vor 14.12.2016 zur Schriftform befristeter Arbeitsverhältnisse (Az. 7 AZR 797/14) einiges dazu noch einmal deutlich klargestellt:
Nämlich, dass:
„Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG wird nicht allein durch die Unterzeichnung der vom Arbeitnehmer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde durch den Arbeitgeber vor Vertragsbeginn gewahrt. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde vor der Aufnahme der Tätigkeit zugehen.“
Was das ganz genau bedeutet und welche Fallen sich hier für Kita-Träger und spiegelbildlich natürlich für Vorteile für Erzieher*innen ergeben, besprechen wir in Folge 260 unserer Kitarechtler-Videos!
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