Wer darf unterschreiben? Wer muss informiert werden? Und vor allem: Wem gegenüber muss gegebenenfalls die Kündigung des Kita-Betreuungsvertrag ausgesprochen werden?
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Achtung! Manche Regeln im Kita-Betreuungsvertrag oder im Hortvertrag halten einer rechtlichen Überprüfung nicht statt – selbst wenn sie auf den ersten Blick äußerst praktisch sein mögen. Denn meist erweisen sich solche Regeln bei einem genaueren Blick eher für den Träger als praktisch und nicht für die betroffenen Eltern.
Und ein solches Vorgehen ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in einem sehr engen Rahmen möglich. Denn man muss wissen: Viele Regeln in einem Betreuungsvertrag werden rechtlich als eben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesehen und somit gelten die §§ 305 ff. BGB mit allen Konsequenzen.
Aber warum gelten viele Klauseln in einem Krippen- oder Kita-Betreuungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen? Nun, zum einen gelten Eltern hier als Verbraucher*in (die diversen rechtlichen Möglichkeiten bei Betriebskitas einmal außer Betracht gelassen). Zum anderen handelt es sich in den allermeisten Fällen um vorformulierte Vertragsbedingungen, die den Eltern im Augenblick des Vertragsschlusses als „Vertrag“ vorgelegt werden.
Und bei diesen Regeln und Klauseln ist dann ebenso wieder in den meisten Fällen ein Nachverhandeln oder individuelles Ausverhandeln nicht mehr möglich.
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Sind somit wechselseitige bzw. gegenseitige Bevollmächtigungen in einem Betreuungsvertrag für eine Vielzahl an Fällen schon formuliert, so ist zu prüfen, inwieweit diese die Vertragspartner*innen, hier die Eltern, womöglich unangemessen benachteiligen könnten.
Und das kann bei wechselseitigen Bevollmächtigungen, die zu weitgehend sind, schnell der Fall sein. Und dann gilt in vielen Fällen, dass die entsprechende Regelung zur Gänze als unwirksam zu betrachten ist – mit allen dann womöglich ärgerlichen Konsequenzen für den Träger und spiegelbildlich positiven Folgen für die betroffenen Eltern.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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