Auch bei der Betreuung von Gastkindern sollte ein Vertrag mit den Eltern abgeschlossen werden!

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Obwohl Gastkinder vielleicht nur für wenige Tage in der Kita betreut werden, ist es sinnvoll einen Gastkindvertrag abzuschließen. Dieser soll die gegenseitigen Pflichten von Eltern und dem Kita-Träger für den bestimmten Zeitraum regeln.

Ob ein schriftlicher Vertrag rechtlich wirklich notwendig ist, hängt aber auch von den jeweiligen Landesgesetzen und Rahmenverträgen ab. Eine Schriftform erleichtert aber in jedem Fall vieles für die Kita und ist deshalb zu empfehlen.

Für den Gastkindvertrag kann ein großer Anteil aus dem normalen Betreuungsvertrag übernommen werden, den Rest sollte man von Experten anpassen lassen. Zum Beispiel ist es sinnvoll, die eigene Hausordnung sowie bestimmte Belehrungen als Bestandteil des Vertrages zu übernehmen.

Außerdem sollte eine Regelung über die Kosten (zum Beispiel für Mahlzeiten) getroffen werden. Auch eine Notfallnummer, die sonst vielleicht anders vermerkt worden wäre, kann einfach ein Bestandteil des Vertrags werden.

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Durch den Gastkindvertrag hat die Kita-Leitung so auch Sicherheit über die Länge des Betreuungsverhältnisses und Missverständnisse mit den Eltern können vermieden werden.

Bei Gastkindern in der Kita ist es wichtig zu beachten, dass die Unfallkasse vorschreibt, dass das Gastkind in den Alltag einer Einrichtung eingebunden sein muss. Gerade bei älteren Schulkindern, die vielleicht nur in den Ferien kurz in der Kita betreut werden, wäre es sinnvoll, dass die Eltern ihre Kinder darauf hinweisen auf die Erzieher*innen zu hören. Auch solche Regelungen können Teil eines Gastkindvertrages werden.

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Kitarecht Folge 213 – Inhalt eines Gastkindvertrages? Schriftform?
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