Muss der Träger Schmerzensgeld für einen Impfschaden zahlen, wenn er den Erziehern die Impfung empfohlen hat?

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Lediglich die Empfehlung an Erzieher, sich zu impfen, soll dem Krippen-, Kindergarten- oder Hort-Träger nicht schaden. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer neuen Entscheidung.

Wenn es zu Impfschäden kommt, können Arbeitnehmer kein Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen, falls dieser die Impfung bloß empfohlen oder sie sogar bezahlt hat.

Das Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch auf Schmerzensgeld folgt, besteht in diesen Fällen nämlich zwischen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zum Hausarzt – beispielsweise in Form eines Behandlungsvertrages.

Daher kann der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht gegen einen Träger als Arbeitgeber geltend gemacht werden. Auch habe ein Arbeitgeber keine Warn- oder Hinweispflichten auf Nebenwirkungen, wenn es sich lediglich um eine Empfehlung handle, so das Bundesarbeitsgericht.

Der Entscheidung des BAG ist jedoch nicht zu entnehmen, ob der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Arbeitgeber bestehen würde, wenn dieser sein Personal zur Impfung regelrecht verpflichtet, unabhängig von der Frage, ob dies mit dem Arbeitsrecht überhaupt vereinbar wäre.

Den Erziehern eine Grippeimpfung zu empfehlen oder auf eine Impfung hinzuwirken steht somit nichts entgegen. Es sollte jedoch vermieden werden, Impfungen zu verlangen oder Erzieher dazu zu drängen. (update März 2020: Inwieweit das in Hinblick auf die neuen Regelungen zur Masernimpfung in Krippe, Kita oder Hort sich womöglich anders gestaltet, bleibt abzuwarten.)

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Kitarecht Folge 227 – Wenn der Kita-Träger zum Impfen rät – und es dann schief geht…
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