Eine allergische Reaktion auf das Essen in der Kita – Was können Eltern und Erzieher*innen tun? Rechtliche Einordnung und gesetzliche Begleitungsmöglichkeiten

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Was ist zu tun, wenn Kinder hoch allergisch auf z.B. Lebensmittel reagieren? Anaphylaktische Schocks können beängstigend sein, für Kinder und Eltern aber auch für die Erzieher*innen. Es herrscht eine große Unklarheit über die Einordnung der Anaphylaxie als Behinderung, sowie über die rechtlichen Konsequenzen und Aufsichtspflichten für Erzieher*innen.

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Wichtig ist also: Aufklären und Verstehen, wie mit Hoch allergischen Reaktionen umzugehen ist.

Zuerst: wie ist Anaphylaxie einzuordnen? Denn das kann Vorteile im Rahmen von finanzieller und personeller Förderung zur Folge haben. Das würde wiederum die Betreuung erleichtern und mancherlei Bedenken nehmen. Mit 30 Prozent entspricht Anaphylaxie dem ersten Grad der Behinderung. Dadurch kann über den Sozialhilfeträger vor Ort Begleitpersonal für das Kind gestellt werden. Und das zusätzlich zu finanzieller Unterstützung durch das Jugendamt.

Allerdings scheuen sich viele davor, die Begrifflichkeit der „Behinderung“ in diesem Zusammenhang zu nennen. Die Angst der Stigmatisierung und auch mögliche Folgen in der Schule verhindern die Einstufung.

Aber – es muss auch nicht unbedingt eingeordnet werden! Das Merkzeichen „H“ für „Hilflosigkeit“ kann der erste Schritt vor oder zusätzlich zur Feststellung der Behinderung sein. Das Merkzeichen H  Es hat die gleichen positiven Konsequenzen. Kleine Kinder gelten außerdem schon per se als hilflose Personen. Dieser Status kann ganz unabhängig vom Grad er Behinderung gewährt werden, die Feststellung des Behinderungsgrades ist also gar nicht unbedingt notwendig.

Was verschafft also das Merkzeichen „H“? Es gibt entsprechende Maßnahmen, die die Teilhabe eines Kindes z.B. an dem normalen Kita – Alltag oder an der Betreuungsleistung ermöglichen. Durch das Merkzeichen „H“ bekommen Sie einen Anspruch auf eine geeignete Maßnahme, welche die Teilhabe gewährleistet.

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Das Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX) listet einen ganzen Katalog an geeigneten Maßnahmen auf, um die Teilhabe an Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Beispielsweise fällt darunter eine Kita-Begleitperson für Ihr Kind, die das Essen vorkosten kann, die Knete auf deren Inhaltsstoffe überprüfen kann. Diese ständige Begleitung kann auch noch in der Schule erfolgen.

Die zweite große Frage: Was können Erzieher*innen tun? Was sind ihre Aufgaben, wenn ein Kind solch eine allergische Reaktion zeigt? Muss man sich eventuell rechtlich absichern? Und gibt es Ansprüche der Eltern gegen Erzieher*innen?

Zuallererst: kommt es zu einem anaphylaktischen Schock des Kindes, so gilt das als Unfall für sich. Alle darauffolgenden Handlungen, auch Rettungshandlungen, Behandlungs-, Heilungs-, Rettungseinsatzkosten gelten in dem Zusammenhang mit diesem Schock als derselbe Unfall. Somit sind alle entstehenden Kosten von der Unfallkasse gedeckt. Die Erzieher*innen haften nicht. Auch die Eltern können, da die Unfallversicherung schon alle Kosten übernimmt, keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Erzieher*innen geltend machen. Also auch keine Schmerzensgeldforderungen. Die Nutznießer*innen der Unfallkasse, in diesem Fall die Eltern, müssen darauf verzichten, da schon die notwendigen Behandlungskosten übernommen werden.

Dennoch müssen die Erzieher*innen darauf achten, wenn ein Kind mit Anaphylaxie in der Gruppe ist, an Geburtstagen mit selbstgebackenen Kuchen anderer Eltern, ein eigenes allergenfreies Stück Kuchen bereitzustellen, damit es sich nicht ausgeschlossen fühlt. Viele Cateringlieferanten achten auch sowieso schon auf allergenfreies Essen.

Also: Auf jeden Fall alle möglichen Rettungshandlungen vornehmen! Andernfalls kann es sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen unterlassener Hilfeleistung nach sich ziehen. Überall ist man verpflichtet, so gut wie möglich Hilfe zu leisten, eben und besonders auch bei kleinen Kindern. Die Anwendung der Autoimmuninjektoren sind verhältnismäßig einfach. Aber es gibt auch Schulungen, an denen der Umgang mit Autoinjektoren geübt wird. Also proaktiv die Sache angehen!

Zuletzt bleibt noch eins zu beachten: Wenn Eltern ihren Kindern selbst das Essen mitgeben, entfällt die Deckungszusage der Unfallversicherung. Also was zu Hause gekocht wird, fällt strukturell nicht in den Kita-Alltag, sondern in die private Sphäre der Familie und ist dann selbstverschuldet. Falls das Kind dann auf das eigene Essen von zuhause eine allergische Reaktion zeigt, geschieht das außerhalb der Unfallkasse.

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Kitarecht Folge 258: Anaphylaxie in Kita und Schule – die Rechtsfragen!