Was bei einem befristeten Arbeitsvertrag unbedingt beachtet werden sollte!

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Dass Befristungsabreden eine Schriftform haben müssen, also nicht zum Beispiel per E-Mail geschlossen werden können, ist allgemein bekannt. Ein Fehler, der allerdings weniger bekannt ist, jedoch auch die Nichtigkeit der Abrede zur Folge hat ist durch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aufgefallen:

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Besonders wichtig ist es nämlich, dass die Unterschrift unter der Abrede bereits vor der Arbeitsaufnahme vorliegt. Es müssen also vor dem ersten Arbeitstag sowohl Arbeitgeber*in als auch Arbeitnehmer*in ein unterschriebenes Exemplar des Vertrages (mit der Befristungsabrede) vorliegen haben. Andernfalls ist die Befristungsabrede unwirksam und das Arbeitsverhältnis somit unbefristet.

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Auch wenn sich beide Parteien über die Befristung einig sind, sollte also unbedingt der unterschriebene Vertrag auf beiden Seiten vor Arbeitsbeginn vorliegen um die Rechtssicherheit zu gewähren.

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Kitarecht Folge 260: Achtung Falle bei Befristung von Erzieher-Arbeitsvertrag!