Kann der Jahresurlaub einfach so verfallen?

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Jede*r Erzieher*in hat einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der Urlaub grundsätzlich jeweils nur für das Kalenderjahr gilt.

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Eine Ausnahme davon gibt es, wenn der Urlaub aus Gründen auf Seite des Trägers (zum Beispiel Krankheit) oder des Erzieher bzw der Erzieherin nicht im selben Jahr genommen werden kann.

Der oder die Erzieher*in hat dann die Möglichkeit den Urlaub in den „Übertragungszeitraum“ zu verschieben, das heißt er bzw sie kann ihn bis zum 31. März des Folgejahres aufbrauchen.

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Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch können Erzieher*innen auch noch einen vertraglichen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub haben. In solchen Fällen kann dann vertraglich frei geregelt werden, wann dieser verfallen soll. 

Was ist jedoch, wenn Erzieher*innen den Urlaub auch bis zum 31. März des Folgejahres nicht gewährt bekommt, dem Träger immer etwas dazwischenkommt? Verfällt dieser dann trotzdem? Nein, das geht nicht! Hierzu gibt es eine neue europarechtliche Entscheidung, die besagt, dass der Urlaub in so einem Fall nicht verfallen kann. Erzieher*innen haben also noch länger als 15 Monate das Recht auf den Urlaub. 

Kita-Träger sind also angehalten ihren Angestellten den gesetzlichen Urlaub auch wirklich zu gewähren, tun sie das nicht bleibt der Anspruch unabhängig vom Jahresablauf bestehen. 

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Kitarecht Folge 267 – Wann verfällt der Urlaub für Erzieher eigentlich?