Wann braucht eine Kitaeinrichtung eine*n Datenschutzbeauftragte*n?

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Die Antwort darauf ist ganz einfach: Es müssen nur zwei Sachen erfüllt sein, damit ein/e Datenschutzbeaftragte/n in der Kita gebraucht wird. Dabei reicht es aus, wenn nur eine der beiden Alternativen erfüllt ist!

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Erstens: Wenn sich mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kinder, der Eltern oder der Erzieher*innen beschäftigen. Das ist meist bei kleineren Einrichtungen nicht der Fall, was aber nicht heißt, dass diese keine Datenschutzbeaftragte/n brauchen. Denn die zweite Möglichkeit ist, wenn in der Einrichtung besonders sensible Daten verarbeitet werden – und das ist im wesentlichen immer der Fall.

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Es ist falsch zu behaupten, auch wenn dies manchmal angenommen wird, dass die Kleinen ein geringeres Anrecht auf Datenschutz hätten.

Oft werden Situationen in denen sensible Daten behandelt werden nicht als solche erkannt. Jedes mal wenn Kita-Einrichtung bei den Eltern ein Gesundheitsattest abgefordert haben, oder bei den Elterngesprächen Protokoll geführt wird und dabei die Trennung angesprochen wird. Selbstverständlich auch wenn es um ein Kindesschutzverfahren geht. In all diesen Fällen, und vielen Konstellationen mehr des Kita-Alltags, werden besonders sensible Daten behoben, bearbeitet und gespeichert.

Eine Kita hantiert oft mit Daten und Informationen, die nicht einmal das nähere Umfeld der Familie selbst kennt. Daher logisch: Jede Kita braucht eine/n Datenschutzbeauftragte/n!

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Kitarecht Folge 315 – Warum wirklich JEDE Kita eine*n Datenschutzbeauftragte*n benötigt!